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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Musik Saar, des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar und des Saarländischen Hochschulgesetzes
- Saarland -

Vom 15. Februar 2023
(Amtsbl. I Nr. 17 vom 06.04.2023 S. 270)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Musikhochschulgesetzes

Das Musikhochschulgesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547) und durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1 Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

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" § 30 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten".

b) Nach der Angabe zu § 30 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 30a Kooperationsplattformen

§ 30b Hochschulzentrum für Informationstechnik".

2. § 10 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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"Sie oder er übt gegenüber den Beschäftigten die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber aus."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Ministerin oder der Minister für Bildung und Kultur kann die Befugnisse als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und die Befugnisse als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ganz oder teilweise auf die Rektorin oder den Rektor übertragen."

3. § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

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"6. die Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern sowie für die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,"

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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" § 30 Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten".

b) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Betriebseinheiten unterstützen als zentrale Einrichtungen die Aufgabenerfüllung der Hochschule im Bereich von Dienstleistungen."

5. Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b eingefügt:

" § 30a Kooperationsplattformen

(1) Die Hochschule errichtet gemeinsam mit der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes und der Hochschule der Bildenden Künste Saar oder gemeinsam mit einer oder mehreren dieser Hochschulen zur kooperativen Erfüllung von Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium, zur Durchführung von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Wissenstransfer, Weiterbildung, Internationalisierung und der allgemeinen Dienste und der Verwaltung hochschulübergreifende Organisationseinheiten (Kooperationsplattformen), insbesondere gemeinsame Studiengänge, Hochschuleinrichtungen und Betriebseinheiten. Regelungen zu Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Kooperationsplattform werden durch Vereinbarung der Hochschulleitungen nach Anhörung der Senate getroffen. Die Rektorin oder der Rektor kann der Leiterin oder dem Leiter der Kooperationsplattform ihre oder seine nach § 10 Absatz 6 übertragenen Dienstvorgesetzten- und Arbeitgeberbefugnisse weiter übertragen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben zweckmäßig ist. Die Errichtung gemeinsamer Organe, die an die Stelle der entsprechenden Organe der Hochschule für Musik Saar treten oder die Ermöglichung einer Zweitmitgliedschaft in einer der beteiligten anderen Hochschulen bedürfen der Regelung in der Grundordnung der Hochschule.

(2) Für das Zusammenwirken der Hochschule mit Hochschulen anderer Bundesländer und Länder und mit anderen staatlichen oder staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.

(3) Die Hochschule kann gemäß § 1 Absatz 8 im Bereich der Weiterbildung, des Wissenstransfers und der Innovation mit privaten Dritten zusammenarbeiten und sich mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur privatrechtlicher Formen bedienen.

(4) Die Zuständigkeit der Personalräte, Schwerbehindertenbeauftragten und Gleichstellungsbeauftragten sowie der entsprechenden Einrichtungen des Arbeitsschutzes und der betriebsärztlichen Betreuung der Hochschule sowie datenschutzrechtliche Belange bleiben unberührt.

§ 30b Hochschulzentrum für Informationstechnik

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