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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2104 zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Saarland -

Vom 17. Mai 2023
(Amtsbl. Nr. 29 vom 29.06.2023 S. 430)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001 (Amtsbl. S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S. 79), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Nach Beginn der Beratung einer Sache können weitere Richter nicht mehr hinzutreten."

2. Nach § 8 werden folgende §§ 8a und 8b eingefügt:

" § 8a Geschäftseinrichtungen des Verfassungsgerichtshofs

(1) Bei dem Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben die erforderliche sachliche und personelle Ausstattung. Er wird dabei durch die Geschäftseinrichtungen des Saarländischen Oberlandesgerichts unterstützt. Dieses trägt den autonom getroffenen Bedarfsmitteilungen seitens des Verfassungsgerichtshofs zur Gewährleistung der nach Satz 1 erforderlichen Ausstattung Rechnung und berücksichtigt sie im Rahmen der eigenen personellen und sachlichen Bedarfsplanung entsprechend vorrangig. § 5 gilt entsprechend. Die Amtshilfe nach § 14 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 8b Wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Verfassungsgerichtshof wird bei Bedarf durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. Sie sollen Richterin oder Richter im saarländischen Landesdienst sein."

3. § 11 wird wie folgt gefasst:

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" § 11 Ergänzende Bestimmungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache sowie der Beratung und Abstimmung die Vorschriften des vierzehnten bis sechzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. S. 2606), entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71), und ergänzend diejenigen der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 31; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2022 (BGBl. 2023 I Nr. 51) entsprechend heranzuziehen."

4. Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:

" § 11b Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge oder eine Zeugin, ein Sachverständiger oder eine Sachverständige oder dass sich ein Beteiligter oder eine Beteiligte während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar."

5. Dem § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei besonderer Dringlichkeit kann auch ohne Antrag nach Absatz 1 eine einstweilige Anordnung dann erlassen oder abgelehnt werden, wenn trotz Anwendung der Vertretungsregelung des § 2 Absatz 2 nur fünf Richter mitwirken können. Wird eine solche einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Verfassungsgerichtshof bestätigt, so tritt sie drei Monate nach ihrem Erlass außer Kraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231305

ENDE

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