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Änderungstext
Gesetz Nr. 2166 zur Erweiterung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Fälle häuslicher Gewalt
- Saarland -
Vom 19. Februar 2025
(Amtsbl. I Nr. 13 vom 10.04.2025 S. 332)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
Das Saarländische Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei ( SPolDVG) vom 6. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133, 1134), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (Amtsbl. I S. 170), wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt neu gefasst:
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(1) Die Vollzugspolizei kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
um diese Person durch die Überwachung und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten. Die Anordnung eines technischen Mittels zur Aufenthaltsüberwachung ist auch zulässig, soweit gegen eine der in Satz 1 genannten Personen ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes verhängt wurde, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen dort Straftaten nach Satz 1 begehen werden. (2) Die Vollzugspolizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert personenbezogene Daten über deren Aufenthaltsort sowie Daten über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden personenbezogenen Daten erhoben werden. Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Zudem sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. (3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Für das Verfahren gilt das erste Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die Behördenleitung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. In dem Antrag sind anzugeben:
Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:
Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Für das Verfahren gilt § 29 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. |
(Stand: 16.04.2025)
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