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Änderungstext
Gesetz Nr. 2169 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
- Saarland -
Vom 9. April 2025
(Amtsbl. Nr. 24 vom 26.06.2025 S. 506)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
§ 17 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 2 wird das Satzzeichen Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3. sie sich an einem der in § 9 Absatz 1 Nummer 2 genannten Orte aufhält,
4. sie sich an einem der in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Orte oder Objekte oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Orten oder Objekten befindliche Personen oder die Orte oder Objekte selbst unmittelbar gefährdet werden können."
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Vollzugspolizei kann eine Person, die nach § 9a Absatz 1 kontrolliert werden darf, durchsuchen."
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird die allgemeine Handlungsfreiheit als Ausfluss des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ( Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (27.06.2025) in Kraft.
ID: 251447
| ENDE |
(Stand: 09.07.2025)
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