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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
- Saarland -
Vom 25. Juni 2025
(Amtsbl. I Nr. 24a vom 27.06.2025 S. 539_7)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
§ 33 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133, 1134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 332), wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Vollzugspolizei kann auch ohne Wissen der betroffenen Person die nach Anwahl der Notrufnummer 110 angefallenen Standortdaten eines mobilen Telekommunikationsendgerätes durch Abruf im automatisierten Verfahren erheben und weiterverarbeiten. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Gefahrenabwehr verarbeitet werden."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Die Ziffer 2 wird durch die Ziffer 3 ersetzt.
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (28.06.2025) in Kraft.
ID 251470
| ENDE |
(Stand: 01.07.2025)
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