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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 12. November 2025
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 18.12.2025 S. 1085)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51a wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen " § 51a Videokonferenzen und Hybridsitzungen in außerordentlichen Notlagen".

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Ungeachtet der Voraussetzungen nach § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder in seiner Geschäftsordnung bestimmen, dass Ausschusssitzungen als Hybridsitzungen durchgeführt werden können, bei denen Ausschussmitglieder mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet werden; im Übrigen findet § 51a Anwendung. Die Entscheidung über die Durchführung einer Hybridsitzung obliegt dem jeweiligen Ausschuss. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. In § 49a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "kommunalen Rat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

4. § 51a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 51a Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außerordentlichen Notlagen " § 51a Videokonferenzen und Hybridsitzungen in außerordentlichen Notlagen".

b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Unter den gleichen Voraussetzungen können Gemeinderatssitzungen als Hybridsitzungen durchgeführt werden, bei denen Ratsmitglieder mittels Videokonferenztechnik zugeschaltet werden. Zugeschaltete Ratsmitglieder gelten als anwesend im Sinne der §§ 44 und 45."

c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Beschluss des Gemeinderats zur Durchführung von Videokonferenzen nach Absatz 1 Nummer 2 kann abweichend von § 38 auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen. "Der Beschluss des Gemeinderats nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Durchführung von Videokonferenzen oder Hybridsitzungen kann abweichend von § 38 auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren erfolgen."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei jedem Ratsmitglied zu gewährleisten.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen.

"(3) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährleisten, soweit sie in ihren Verantwortungsbereich fallen.

(4) Die Durchführung von Wahlen und geheimen Abstimmungen in Videokonferenzen und Hybridsitzungen ist unzulässig."

e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatzes 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Bei Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird. Über Beschlüsse nach Absatz 2 ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren; dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann. § 40 bleibt unberührt. "(6) Bei Durchführung einer öffentlichen Sitzung als Videokonferenz erfolgt die Information der Öffentlichkeit durch zeitgleiche Übertragung in Ton und Bild in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der Bekanntmachung der Sitzung benannt wird. Bei einer öffentlichen Hybridsitzung müssen die zugeschalteten Ratsmitglieder auch für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit sichtbar und hörbar sein. Über Beschlüsse nach Absatz 2 ist die Öffentlichkeit unverzüglich zu informieren; dies gilt entsprechend, wenn die Öffentlichkeit bei einer Ausschusssitzung nicht hergestellt werden kann. § 40 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass ein Widerspruch nach § 40 Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig ist, soweit die Übertragung zur Durchführung der Sitzung erfolgt."

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(Stand: 23.12.2025)

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