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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 12. November 2025
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 18.12.2025 S. 1086)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Gesetz wird wie folgt geändert:

1. Nach § 31 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 6 eingefügt:

"(5) Ist die Wahl von Mitgliedern des Gemeinderats rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Gemeinderats im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(6) In den Fällen des § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Gemeinderats mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit."

2. In § 52 Absatz 2 Satz 2 wird vor der Angabe "erst" die Angabe "des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Gemeinderats" eingefügt.

3. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 3 eingefügt:

"(2) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Ortsrats und seiner Mitglieder sowie Ortsvorsteher bleiben unberührt. Ist die Wahl von Mitgliedern des Ortsrats rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Ortsrats im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 51 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(3) In den Fällen des § 51 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Ortsrats mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Ortsrats erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 4 bis 6.

4. § 158 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 4 eingefügt:

"(3) Ist die Wahl von Mitgliedern des Kreistages rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder des Kreistages im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(4) In den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit des aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Kreistages mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Kreistages erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.

5. In § 173 Absatz 3 wird vor der Angabe "erst" die Angabe "des aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Kreistages" eingefügt.

6. § 207 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 4 eingefügt:

"(3) Ist die Wahl von Mitgliedern der Regionalversammlung rechtskräftig für ungültig erklärt worden, führen diese die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung weiter. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder der Regionalversammlung im Zeitraum bis zum Beginn der Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung wird durch die Ungültigkeit ihrer Wahl nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 67 in Verbindung mit § 58 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ablauf des Tages der öffentlichen Bekanntmachung des berichtigten Wahlergebnisses entsprechend.

(4) In den Fällen des § 58 in Verbindung mit § 49 des Kommunalwahlgesetzes endet die Amtszeit der aufgrund der Wiederholungswahl neu gebildeten Regionalversammlung mit dem Ablauf der allgemeinen Amtszeit. Findet eine Neuwahl im gesamten Wahlgebiet innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der allgemeinen Amtszeit statt, so endet die Amtszeit der aufgrund der Neuwahl neu gebildeten Regionalversammlung erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Amtszeit."

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5.

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