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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2194 zur Neuregelung der Gefangenenvergütung und zu weiteren Änderungen in den Landesjustizvollzugsgesetzen
- Saarland -

Vom 21. Januar 2026
(Amtsbl. I Nr. 7 vom 26.02.2026 S. 108)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Strafvollzugsgesetz vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16./17. Juni 2021 (Amtsbl. I S. 1822), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt:

alt neu
§ 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen

Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht. Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.

" § 10 Trennung von männlichen und weiblichen Gefangenen

(1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können männliche und weibliche Gefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Gefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden

  1. bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung der Geschlechtsidentität von dem personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrag, sofern Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen, oder
  2. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt.

(3) Gefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe "divers" enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Gefangenen oder getrennt von weiblichen Gefangenen untergebracht.

(4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig."

2. In § 22 Satz 1 wird nach dem ersten Halbsatz die Angabe "Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen und" eingefügt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe "Gegenstände" die Angabe "und Stoffe" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 der folgende Satz angefügt:

"Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden."

4. In § 35 Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

"Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."

5. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "9" durch die Angabe "16" ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

alt neu
(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung und kann nach einem Stundensatz bemessen werden. Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. "(3) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung).

Sie beträgt in der

Vergütungsstufe 1 85 Prozent,
Vergütungsstufe 2 100 Prozent,
Vergütungsstufe 3 112 Prozent und
Vergütungsstufe 4 125 Prozent der Eckvergütung.

Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Gefangene erhalten ihre Vergütung für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels weiter, soweit diese während der Arbeitszeit stattfinden oder soweit zu diesem Zweck eine Freistellung von schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgt. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei der in Satz 5 genannten Maßnahme um eine solche im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 handelt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, oder für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln."

c) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 angefügt:

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