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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes
- Saarland -

Vom 29. April 2026
(Amtsbl. I Nr. 23 vom 18.06.2026 S. 383)


Der Landtag des Saarlandes hat mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Saarlandes

Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 146) und durch das Gesetz vom 7. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 146) und durch das Gesetz vom 7. Februar 2024 (Amtsbl. I S. 147), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "aus acht Mitgliedern" durch die Angabe "aus acht Mitgliedern und ihren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach der Angabe "Landtages" die Angabe "für die Amtsdauer von sechs Jahren" eingefügt.

cc) Folgender Satz 3 wird eingefügt:

"Die Wiederwahl ist zulässig."

dd) Der bisherige Satz 3

Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

wird gestrichen.

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden eingefügt:

"(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs können nur nach den für Richter oder Richterinnen geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Dienstgericht ist der Verfassungsgerichtshof. Er entscheidet auf Antrag der Landesregierung.

"(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen führen ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers oder der Nachfolgerin fort, längstens jedoch für sechs Monate nach Ablauf ihrer Amtszeit, sofern durch die Beendigung der Amtsfortführung die Zahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht unterschritten wird. Das Nähere zur Stellvertretung nach Beendigung der Amtsfortführung regelt das Gesetz. Kommt innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 die Wahl und Ernennung eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin nicht zustande, macht der Verfassungsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder Vorschläge für die Wahl, über die der Landtag in angemessener Frist Beschluss zu fassen hat. Gewählt ist aus dem Kreis der vom Verfassungsgerichtshof vorgeschlagenen Personen, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtages erhält. Das Recht des Landtages zur Wahl einer nicht vorgeschlagenen Person nach Art. 96 Abs. 1 S. 2 und 3 bleibt unberührt."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Saarbrücken" wird folgende Angabe eingefügt:

"und gibt sich eine im Amtsblatt zu veröffentlichende Geschäftsordnung."

2. Artikel 97 wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 3 wird die Angabe "und" gestrichen.

b) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

"4. über Verfassungsbeschwerden und"

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

d) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs binden die Verfassungsorgane des Saarlandes sowie alle saarländischen Gerichte und Verwaltungsbehörden."

e) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"In den Fällen des Artikels 97 Nummer 2 und 3 hat die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Nichtigkeit einer Rechtsvorschrift Gesetzeskraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (19.06.2026) in Kraft.

ID 261597

ENDE

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(Stand: 18.06.2026)

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