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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Zensusausführungsgesetz 2022
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)

- Saarland -

Vom 25. März 2021
(Amtsbl. I Nr. 37 vom 06.05.2021 S. 1232)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt 1
Statistisches Amt

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Zentrale Dienste als Statistisches Amt

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 ist das Landesamt für Zentrale Dienste als Statistisches Amt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Bundesamt stellt die zur Bewältigung der Aufgaben der Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

(3) Das Statistische Amt hat gegenüber den Erhebungsstellen ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Es trifft die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger, des Erhebungsverfahrens einschließlich der Maßnahmen zur Datensicherheit und der Termin- und Ablaufplanung. Hinsichtlich der Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen gilt das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 genannten Personen, wenn oder soweit Erhebungsstellen noch nicht eingerichtet sind.

(4) Das Bundesstatistikgesetz und das Saarländische Landesstatistikgesetz sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Statistische Amt stellt die durch den Zensus mit Stand vom 15. Mai 2022 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

Abschnitt 2
Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung der Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als staatliche Auftragsangelegenheit wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang Erhebungsstellen ein.

§ 4 Rechtsstellung der Erhebungsstellen

Die Erhebungsstellen unterstehen unmittelbar den Landräten oder Landrätinnen, dem Regionalverbandsdirektor oder der Regionalverbandsdirektorin sowie dem Oberbürgermeister oder Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken.

§ 5 Leitung der Erhebungsstellen

Für jede Erhebungsstelle ist ein Erhebungsstellenleiter oder eine Erhebungsstellenleiterin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestellen. Der Erhebungsstellenleiter oder die Erhebungsstellenleiterin hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 6 Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Träger der Erhebungsstellen im Rahmen der im Zensus 2022 übertragenen Auftragsangelegenheit üben das Ministerium für Finanzen und Europa und das Statistische Amt aus.

§ 7 Trennung der Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten.

(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die in § 4 genannten Personen und die zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörde ( § 6) haben. Die in § 4 genannten Personen dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Auskunftspflichtige dürfen für Rückfragen lediglich Zutritt zu einem Auskunftsbereich haben, welcher räumlich vom abgeschotteten Bereich der Erhebungsstelle getrennt ist.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten.

(4) Die in § 4 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung und
  5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle.

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(Stand: 10.05.2021)

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