Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1567 zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes

Vom 20. April 2005
(ABl. Nr. 19 vom 12.05.2005 S. 686)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

"(6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung ,Fachärztin für Allgemeinmedizin' oder ,Facharzt für Allgemeinmedizin'. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen."

2. § 26a wird wie folgt gefasst:

" § 26a Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin". Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen.

(3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.

(4) Wer vor dem 13. Mai 2005 aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2.

(5) Wer zum 13. Mai 2005 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des § 26a in der ab 13. Mai 2005 geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten."

3. Die §§ 26b bis 26e werden aufgehoben.

4. In § 1 Abs. 5, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 5, § 26 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 31 Abs. 4 werden die Wörter "Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales" jeweils durch die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" ersetzt. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter "für Wirtschaft" jeweils durch die Wörter "für Wirtschaft und Arbeit" ersetzt. In § 35 Abs. 1 werden die Wörter "im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz" gestrichen.

Artikel 2

Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 930), wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Abs. 6 wird das Wort "Erziehungsurlaub" jeweils durch das Wort "Elternzeit" ersetzt..

2. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird bei dem Ministerium der Justiz ein Hauptrichterrat gebildet, der aus sieben Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, zwei Mitglieder von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion