Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürAGZensG 2011 - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
- Thüringen -

Vom 26. Juni 2010
(ThürGVBl. Nr. 8 vom 26.07.2010 S. 245aufgehoben)



Siehe auch ThürAGZensG 2022

Erster Abschnitt
Landesamt für Statistik

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 und oberste Erhebungsstelle ist das Landesamt für Statistik, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Statistik stellt die zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Landesamt für Statistik stellt die durch den Zensus mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2011 obliegt als örtlichen Erhebungsstellen

  1. den kreisfreien Städten und
  2. den Landkreisen.

(2) Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein. Um die Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität der übertragenen Daten zu garantieren, haben sie einen Zugang zu dem Verbindungsnetz im Sinne des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 91c Abs. 4 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706) in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind bis zum 1. Januar 2011 voll betriebsbereit einzurichten und bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem das Landesamt für Statistik die Auflösung der Erhebungsstelle für zulässig erklärt.

§ 4 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Erhebungsstellenleiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Ihre Namen sind zum 1. September 2010 dem Landesamt für Statistik schriftlich mitzuteilen. Der Erhebungsstellenleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 5 Fachaufsichtsbehörden

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

  1. des für Statistik zuständigen Ministeriums als oberste Fachaufsichtsbehörde und
  2. des Landesamtes für Statistik als obere Fachaufsichtsbehörde.

(2) Das Landesamt für Statistik trifft gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 6 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten. Die Erhebungsstelle muss aus einem abgeschotteten Bereich und einem davon räumlich getrennten Auskunftsbereich für Rückfragen bestehen.

(2) Zutritt zu dem abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden haben. Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat darf keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben. Bei Unglücksfällen können auch die dabei eingesetzten Helfer Zutritt erhalten. Technisches Personal darf die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in ausgefüllte Erhebungsunterlagen genommen werden kann. Das Nähere zur Regelung der Zugangsberechtigung ist in der nach Absatz 4 zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 des Thüringer Statistikgesetzes ( ThürStatG) vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) in der jeweils geltenden Fassung zu gewährleisten.

(4) Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat legt für die örtliche Erhebungsstelle die zur Durchführung nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen Dienstanweisung fest. Diese muss mindestens folgende Regelungen enthalten:

  1. Bestimmung der Räumlichkeiten für die Erhebungsstelle,
  2. Maßnahmen zur Sicherung dieser Räumlichkeiten gegen unbefugten Zutritt,
  3. Zugangsberechtigung zu den Räumlichkeiten der Erhebungsstelle,
  4. Maßnahmen zur Kontrolle der Zugangsberechtigung,
  5. Geschäftsverteilung, Vertretung und Dienstaufsicht in der Erhebungsstelle,
  6. organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen, soweit die Sicherungsvorkehrungen im Zuständigkeitsbereich der kreisfreien Stadt oder des Landkreises zu treffen sind. Die erlassenen Dienstanweisungen sind dem Landesamt für Statistik bis spätestens zum 30. Oktober 2010 zu übermitteln.

(5) Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der Erhebungsstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Beschäftigte von Ordnungs-, Bau-, Einwohnermelde-, Steuer- und Sozialämtern dürfen nicht in den örtlichen Erhebungsstellen tätig werden. Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vom Oberbürgermeister beziehungsweise dem Landrat vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

(6) Sind bei kreisfreien Städten und Landkreisen eigene Statistikstellen nach § 20 ThürStatG eingerichtet, so können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen, sofern die Regelungen für örtliche Erhebungsstellen nach diesem Gesetz beachtet werden.

§ 7 Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Für die örtliche Erhebungsstelle ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die örtliche Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten ( § 9) haben die Fragebögen mit Einzelangaben so zu handhaben und aufzubewahren, dass Einzelangaben Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Fragebögen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der örtlichen Erhebungsstelle auszuhändigen.

(3) Die örtlichen Erhebungsstellen haben alle Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, sicher aufzubewahren. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Erhebungsunterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erforderlich ist.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen haben innerhalb der vorgegebenen Fristen die ausgefüllten Fragebögen sowie alle sonstigen Erhebungsunterlagen, die Einzelangaben enthalten, zur Abholung durch das Landesamt für Statistik bereitzustellen.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 8 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Bei der Erhebung der Daten nach § 6 des Zensusgesetzes 2011 ( ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung übernehmen die örtlichen Erhebungsstellen insbesondere Aufgaben im Rahmen der Feststellung der Auskunftspflichtigen, der Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen und der ersatzweisen Befragung von Bewohnern bei Antwortausfällen. Die ermittelten Angaben und die eingegangenen Erhebungsunterlagen übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.

(2) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebungen nach den § § 7 und 8 ZensG 2011 durch und haben da-bei insbesondere

  1. die Erreichbarkeit für Anfragen von Auskunftspflichtigen und Erhebungsbeauftragten zu sichern,
  2. die Anschriften den einzelnen Erhebungsbeauftragten zuzuordnen (Bildung von Bezirken),
  3. die Vorbegehung der Großanschriften zu koordinieren, die Organisationspapiere zu erstellen und die Erhebungsunterlagen bereitzustellen,
  4. die zu Befragenden über die Erhebungen zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,
  5. erforderlichenfalls die Auskunftspflichtigen durch Heranziehungsbescheid zur Erfüllung der Auskunftspflichten aufzufordern,
  6. erforderlichenfalls die Auskunftspflichten nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils geltenden Fassung zu vollstrecken,
  7. auftretende Unstimmigkeiten zu klären sowie unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen,
  8. die Entgegennahme der Erhebungsunterlagen von den Erhebungsbeauftragten sicher zu stellen sowie die Auskunftseingänge zu registrieren,
  9. die Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb der vorgegebenen Fristen zur Abholung durch das Landesamt für Statistik bereitzustellen,
  10. die vollzählige Erfassung und vollständige Befragung der Erhebungseinheiten zu bestätigen,
  11. die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten abzurechnen.

(3) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften führen die örtlichen Erhebungsstellen Begehungen nach § 14 Abs. 3 ZensG 2011 durch, soweit durch das Landesamt für Statistik keine Aufklärung erzielt werden konnte. Die Ergebnisse dieser Klärung übermitteln die örtlichen Erhebungsstellen an das Landesamt für Statistik.

(4) Die Erhebung nach § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011 führen die örtlichen Erhebungsstellen durch, soweit ein schriftliches Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Landesamt für Statistik.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen führen die Erhebung nach § 16 ZensG 2011 durch. Sie übermitteln die Ergebnisse der Erhebung an das Landesamt für Statistik.

Dritter Abschnitt
Erhebungsbeauftragte

§ 9 Bestellung und Aufsicht

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben die für die Durchführung der Erhebungen nach § 8 benötigten Erhebungsbeauftragten anzuwerben, auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes schriftlich zu verpflichten und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Für die Auswahl, den Einsatz und die Aufwandsentschädigung der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 ZensG 2011. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind zuständig für die Festsetzung der Entschädigung für die ehrenamtlichen Erhebungsbeauftragten.

(2) Dem Landesamt für Statistik obliegen die Aufgaben nach Absatz 1, soweit es als oberste Erhebungsstelle selbst Erhebungsbeauftragte einsetzt.

(3) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind alle Bürger im Sinne des § 11 Abs. 2 ZensG 2011, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- und Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegenden Umstände an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 ZensG 2011 verhindert ist. Die Gemeinden benennen der örtlichen Erhebungsstelle ihres Landkreises oder dem Landesamt für Statistik auf Ersuchen Bürger zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte.

(4) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei den in Absatz 1 genannten Erhebungen dem Weisungsrecht der örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen betreuen insoweit die Erhebungsbeauftragten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Im Fall des Absatzes 2 hat das Landesamt für Statistik diese Rechte und Pflichten.

(5) Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Landesamtes für Statistik zu schulen, die Schulung und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 zu dokumentieren und diese Dokumentation an das Landesamt für Statistik zu übermitteln. Die Schulungsunterlagen werden vom Landesamt für Statistik zur Verfügung gestellt.

(6) Die örtlichen Erhebungsstellen dürfen insbesondere zur Zuweisung von Aufgabenpensen, zur Wahrnehmung von Kontrollfunktionen und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit statistischen Daten nach § 8 verknüpfen.

Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 10 Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011

Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 sind die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen verpflichtet, dem Landesamt für Statistik auf Anforderung die erforderlichen Daten zu übermitteln.

§ 11 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ( FPStatG) in der Fassung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) in der jeweils geltenden Fassung auskunftspflichtigen Stellen, soweit es sich dabei nicht um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG handelt, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist, übermitteln dem Landesamt für Statistik für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ZensG 2011 auch das Kapitel.

§ 12 Übermittlung von Daten zu Straßenneu- und -umbenennungen durch die Gemeinden

(1) Die Gemeinden übermitteln dem Landesamt für Statistik zur Evidenthaltung des Anschriften- und Gebäuderegisters auf Anforderung alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ab dem 1. Januar 2008 bis zur Anforderung wirksam gewordenen Straßenneu- und -umbenennungen.

(2) Alle weiteren Straßenneu- und -umbenennungen im Zeitraum zwischen der Anforderung zur Übermittlung und dem 9. August 2011 sind durch die Gemeinden unaufgefordert und umgehend an das Landesamt für Statistik zu übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vergabe neuer Hausnummern (Neunummerierung) bei gleichbleibenden Straßennamen.

Fuenfter Abschnitt
Beirat

§ 13 Beirat

Das Landesamt für Statistik bestellt zur Begleitung des Zensus 2011 in Thüringen einen Beirat, der grundsätzliche Fragen der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere der Organisation und Zusammenarbeit, berät. Mitglieder sind je ein Vertreter des Thüringischen Landkreistags, des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen, sowie der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Präsident des Landesamtes für Statistik. Der Präsident des Landesamtes für Statistik übt den Vorsitz im Beirat aus und ist verpflichtet, auf Antrag eines Mitglieds den Beirat einzuberufen.

Sechster Abschnitt
Vollstreckung, Kostenregelung

§ 14 Zuständigkeiten für die Vollstreckung der Auskunftspflichten

Für die Vollstreckung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 und 3 bis 7 ZensG 2011 mit Ausnahme der Auskunftspflicht zu den Stichproben nach § 17 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 sind die Körperschaften zuständig, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet sind. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 Nr. 4 ThürStatG. Die § § 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

§ 15 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Die Vollstreckung von Auskunftspflichten nach dem Zensusgesetz 2011 gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zulässig.

§ 16 Kostenregelung

Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen mit örtlicher Erhebungsstelle für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich. Dieser bemisst sich nach den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten, die durch die Erfüllung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erhöhend anfallen. Der Mehrbelastungsausgleich setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Errichtung und den Betrieb der örtlichen Erhebungsstellen und einem aufwandsbezogenen variablen Betrag, insbesondere für die Durchführung der Haushaltsstichprobe, für die Klärung bei der Gebäude- und Wohnungszählung und für Erhebungen in Sonderbereichen. Für die Errichtung der Erhebungsstellen erfolgt eine Vorauszahlung. Das für Statistikwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Mehrbelastungsausgleich und die Vorauszahlung nach den Sätzen 1 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.

Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 9. Mai 2016 außer Kraft.

ENDE

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