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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürAGZensG 2022
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022

- Thüringen -

Vom 31. Juli 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 12.08.2021 S. 383)



Siehe auch ThürAGZensG 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Landesamt für Statistik

§ 1 Zuständigkeit des Landesamtes für Statistik

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2022 nach dem Zensusgesetz 2022 ( ZensG 2022) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) in der jeweils geltenden Fassung und oberste Erhebungsstelle ist das Landesamt für Statistik, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Landesamt für Statistik stellt die vom Statistischen Bundesamt zur Erfüllung der Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen entwickelten erforderlichen zentralen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung bereit.

§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen

Das Landesamt für Statistik stellt die durch den Zensus mit Stand 15. Mai 2022 (Zensusstichtag) ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest.

Zweiter Abschnitt
Örtliche Erhebungsstellen

§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen

(1) Die örtliche Durchführung des Zensus 2022 obliegt als örtlichen Erhebungsstellen

  1. den kreisfreien Städten und
  2. den Landkreisen.

(2) Die kreisfreien Städte und Landkreise nehmen die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie richten im zeitlich und sachlich erforderlichen Umfang örtliche Erhebungsstellen ein.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die kreisangehörigen Gemeinden verpflichtet, die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen sind bis zum 31. Oktober 2021 voll betriebsbereit einzurichten und bis zu dem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten, zu dem das Landesamt für Statistik die Auflösung der Erhebungsstelle für zulässig erklärt.

§ 4 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen

Für jede örtliche Erhebungsstelle sind ein Erhebungsstellenleiter sowie ein Stellvertreter zu bestellen. Ihre Namen sind zum 1. September 2021 dem Landesamt für Statistik schriftlich mitzuteilen. Der Erhebungsstellenleiter hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben der Erhebungsstelle zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 5 Fachaufsichtsbehörden

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen unterliegen der Fachaufsicht

  1. des für Statistik zuständigen Ministeriums als oberste Fachaufsichtsbehörde und
  2. des Landesamtes für Statistik als obere Fachaufsichtsbehörde.

(2) Das Landesamt für Statistik trifft gegenüber den Trägern der örtlichen Erhebungsstellen die erforderlichen organisatorischen und technischen Anordnungen, insbesondere hinsichtlich der zu verwendenden Erhebungsunterlagen, einschließlich der Datenträger sowie der zu nutzenden Datenübermittlungswege, des Erhebungsverfahrens und der Termin- und Ablaufplanung.

§ 6 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen, organisatorische und technische Maßnahmen

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Verarbeitung von Einzelangaben im Rahmen der Durchführung des Zensus 2022 räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen zu schützen und mit eigenem Personal auszustatten. Die Erhebungsstelle muss aus einem Auskunftsbereich für Rückfragen und einem davon räumlich abgetrennten Bereich bestehen.

(2) Zutritt zu dem räumlich abgetrennten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle dürfen nur die dort tätigen Personen, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat und die für die Fachaufsicht zuständigen Bediensteten der Fachaufsichtsbehörden haben. Der Oberbürgermeister beziehungsweise der Landrat darf keinen Einblick in Unterlagen nehmen, die statistische Einzelangaben enthalten. Zugriffsrechte auf elektronische Datensätze der Endgeräte und sonstigen Datenträgern sind für die örtlichen Erhebungsstellen zu regeln. Auskunftspflichtige dürfen lediglich Zutritt zu dem Auskunftsbereich haben. Technisches Personal darf die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist. Das Nähere zur Regelung der Zugriffs- und Zutrittsberechtigung ist in der nach Absatz 4 zu erlassenden Dienstanweisung festzulegen.

(3) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische und

  1. technische Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72, L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  2. personelle Maßnahmen nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 des Thüringer Statistikgesetzes ( ThürStatG

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