Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Zivil- & Strafrecht

ThürAGBGB - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Thüringen -

Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 12.12.2002 S. 424; 25.11.2004 S. 853; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 400-3


Erster Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Teil

§ 1 Rechtsfähige Vereine

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium.

§ 2 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 2a Formanforderungen 24

Für die Verfahren nach den §§ 1 und 2 Satz 1 findet § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse

Erster Unterabschnitt
Zuständigkeitsregelungen

§ 3 Vollziehung von Auflagen

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 BGB ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Zweiter Unterabschnitt
Altenteilsverträge

§ 4 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 5 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.

(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 6 Vorausleistung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 7 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.

(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 8 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Ist dem Berechtigten auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung zur Nutzung zu gewähren, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 9 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 10 Gewährung der Nutzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Nutzung zu gewähren, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu gewähren und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden oder sonstige unvorhersehbare Schadensereignisse versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zur Nutzung zu gewährenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.04.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion