umwelt-online:ThürGemHV-Doppik - Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - Thüringen - (2)

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§ 40 Besondere Bilanzposten

(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite auszuweisen. Die Abschreibung erfolgt bei Zuwendungen mit einer mehrjährigen Zweckbindung über die Dauer der Zweckbindung; Zuwendungen mit einer Gegenleistungsverpflichtung sind über den Zeitraum, in dem die Gegenleistungsverpflichtung besteht, abzuschreiben, längstens jedoch über die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands, für den die Zuweisung geleistet wurde.

(2) Erhaltene zweckgebundene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung der Sonderposten erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des bezuschussten Vermögensgegenstands.

(3) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren ertragswirksame Auflösung durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde (Kapitalzuschüsse), sind in einer zweckgebundenen Rücklage auf der Passivseite auszuweisen.

(4) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind als Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands oder über die Dauer des eingeräumten Nutzungsrechts.

(5) Erhaltene Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter sind in Höhe des noch nicht aktivierten Teils als erhaltene Anzahlungen auf Sonderposten auf der Passivseite auszuweisen; diese Anzahlungen sind in dem Haushaltsjahr, in dem die bezuschussten Vermögensgegenstände betriebsbereit sind, auf den entsprechenden Sonderposten umzubuchen.

(6) Kreisangehörige Gemeinden haben zum Ausgleich zukünftiger Umlageverpflichtungen aus der Kreis- und Schulumlage einen Sonderposten zu bilden, sofern sich für das Haushaltsfolgejahr aufgrund des § 11 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259) in der jeweils geltenden Fassung eine Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer ergibt, die den Durchschnitt der beiden Haushaltsvorjahre wesentlich übersteigt; dabei ist von dem zu erwartenden Vomhundertsatz nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 ThürFAG auszugehen. Die Höhe der Einstellung in den Sonderposten errechnet sich aus dem übersteigenden Teil der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer, multipliziert mit den zu erwartenden Umlagesätzen der in Satz 1 genannten Umlagen. Der Sonderposten ist aufzulösen, soweit sein Zweck entfallen ist.

§ 41 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung "Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auszuweisen.

§ 42 Kostenüber- und Kostenunterdeckungen

(1) Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.

(2) Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

§ 43 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art

(1) Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.

(2) Soweit eine nach dem Steuerrecht zulässige Abschreibungsmethode in der Rechnungslegung der Gemeinde angewandt und steuerlich ebenso verfahren wird, ist diese Abschreibungsmethode in Abweichung von § 37 zulässig.

(3) Zuschüsse aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten Nutzungsberechtigter können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Zuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt nach § 40 Abs. 4.

(4) Forderungen und Verbindlichkeiten können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden. Dies gilt nicht für Forderungen und Verbindlichkeiten,

  1. deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
  2. die verzinslich sind oder
  3. die auf einer Anzahlung oder Vorauszahlung beruhen. Rückstellungen für Verpflichtungen können mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abgezinst werden; Satz 2 gilt entsprechend.

Achter Abschnitt
Jahresabschluss

§ 44 Bestandteile und Anlagen

(1) Der Jahresabschluss besteht aus:

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Bilanz und
  5. dem Anhang.

(2) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  1. der Rechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht und
  5. eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahrs hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

§ 45 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

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