umwelt-online: Thüringer Kommunalordnung (3)

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Zweiter Unterabschnitt
Geschäftsgang

§ 34 Geschäftsordnung

(1) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung muss mindestens Bestimmungen über die Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Gemeinderats und seiner Ausschüsse enthalten. Die Geschäftsordnung enthält zudem die Bestimmungen, die durch Gesetz einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind.

§ 35 Einberufung und Tagesordnung

(1) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat zu den Sitzungen ein. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats hat spätestens am 14. Tage nach dem Beginn der Amtszeit stattzufinden. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

(2) Der Bürgermeister lädt die Gemeinderatsmitglieder, die hauptamtlichen Beigeordneten und die sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(3) Eine Verletzung von Form oder Frist der Einladung eines Gemeinderatsmitglieds, eines hauptamtlichen Beigeordneten oder einer sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Person gilt als geheilt, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die zu ladende Person zu der Sitzung erscheint und den Mangel nicht geltend macht.

(4) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest und bereitet die Beratungsgegenstände vor. Eine Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn es eine Fraktion oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder schriftlich beantragt. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) In der Sitzung können vorbehaltlich des Satzes 2 nur solche Gegenstände behandelt werden, die in die Tagesordnung aufgenommen waren. Weitere Gegenstände können nur behandelt werden, wenn

  1. sie in einer nicht öffentlichen Sitzung zu behandeln sind, alle Mitglieder und sonstigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladenden Personen anwesend und mit der Behandlung einverstanden sind oder
  2. bei Dringlichkeit (Absatz 2 Satz 3) der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstands beschließt.

§ 38 ist im Rahmen der Abstimmungen nach Satz 2 nicht anzuwenden.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind spätestens am vierten Tag, bei Dringlichkeit am zweiten Tag vor der Sitzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nicht öffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Die in Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn alle Mitglieder des Gemeinderats einverstanden sind und für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen Zugang eröffnen. § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. In Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Schriftform nach den Sätzen 1 und 2 nur dann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Verwaltungsgemeinschaft ebenfalls einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

§ 36 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlüsse des Gemeinderats werden in Sitzungen gefasst. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ladende Personen ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt (§ 38) ist.

(2) Wird der Gemeinderat nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

(3) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38) ausgeschlossen, so ist der Gemeinderat abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Gemeinderatsmitglieder anstelle des Gemeinderats.

§ 36a Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen 21a

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen des Gemeinderats in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden können. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34

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(Stand: 03.04.2023)

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