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Regelwerk, Allgemeines

ThürAGInsO - Thüringer Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung
- Thüringen -

Vom 3. Februar 2006
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2006 S. 44)


§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) bedürfen der Anerkennung durch das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium. Stellen können als geeignet anerkannt werden, wenn

  1. sie in der Trägerschaft eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines Mitglieds eines Verbandes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Gemeinde, sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einer Verbraucherzentrale stehen,
  2. sie von einer zuverlässigen und hinreichend sachkundigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter überwacht,
  3. sie auf Dauer angelegt sind,
  4. in ihnen mindestens eine Person beschäftigt ist, die ausreichende praktische Erfahrungen in der Schuldnerberatung besitzt,
  5. sie die erforderliche Rechtsberatung sicherstellen und
  6. sie den weiteren, von dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu regelnden, fachlichen Anforderungen genügen.

(2) Eine Anerkennung ist ausgeschlossen, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betrieben werden.

(3) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit für die Anerkennung durch Rechtsverordnung anderen Behörden übertragen. Die Übertragung erfolgt im Einvernehmen mit der für die andere Behörde zuständigen obersten Landesbehörde.

(4) Eine Liste der als geeignet anerkannten Stellen wird im Internet veröffentlicht.

§ 2 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als geeignete Stelle ist bei dem für Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium oder der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde (Anerkennungsbehörde) zu beantragen. Mit dem Antrag sind die in § 1 Abs. 1 genannten Anerkennungsvoraussetzungen nachzuweisen.

(2) Die Anerkennung ist widerruflich; sie kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

(3) Die als geeignet anerkannte Stelle ist verpflichtet, die Anerkennungsbehörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Anerkennungsbehörde kann zudem jederzeit verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.

(4) Näheres zum Anerkennungsverfahren regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

§ 3 Geeignete Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Personen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, die übrigen in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten natürlichen Personen sowie Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, bei denen die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer vorliegen.

§ 4 Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Stelle oder Person ist die Beratung, Unterstützung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach den Bestimmungen über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die geeignete Stelle oder Person den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenz- und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.

(3) Die von einer geeigneten Stelle oder Person eines anderen Landes ausgestellte Beratungsbescheinigung über die erfolglose außergerichtliche Einigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht der Bescheinigung einer nach § 1 Abs. 1 als geeignet anerkannten Stelle oder einer geeigneten Person nach § 3 gleich.

(4) Die geeignete Stelle oder Person unterstützt den Schuldner auf Verlangen bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Antragsunterlagen. Sie kann den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in dem abschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten.

§ 5 Datenschutz

Geeignete Stellen nach § 1 Abs. 1 haben den Schutz der in Ausführung dieses Gesetzes erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten wie öffentliche Stellen zu gewährleisten.

§ 6 Kostenregelung

(1) Das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium gewährt den die Verbraucherinsolvenzberatung durchführenden Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplans auf Antrag Zuwendungen zu den anerkannten Personalkosten und den notwendigen Sachkosten. Es kann die Förderung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen und diese gegebenenfalls auch mit allen hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten beleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren und zur Höhe der Zuwendungen, insbesondere zur Pauschalierung und Anerkennung der Kosten sowie zur Festlegung eines Bedarfsschlüssels, regelt das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 (In-Kraft-Treten)

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