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Regelwerk; Allgemeines; Sanktionen

ThürJAVollzG - Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz
- Thüringen -

Vom 19. März 2019
(GVBl. Nr. 2 vom 26.03.2019 S. 9; 16.11.2023 S. 291 23)



Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrests (Vollzug) in einer Jugendarrestanstalt (Anstalt).

Zweiter Abschnitt
Vollzug des Dauerarrests

Erster Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Ziel des Vollzugs

(1) Der Vollzug soll den Arrestierten das von ihnen begangene Unrecht, dessen Folgen und ihre Verantwortung hierfür bewusst machen und einen Beitrag leisten, sie zu einem eigenverantwortlichen Leben ohne weitere Straftaten zu befähigen.

(2) Der Jugendarrest als Erziehungsmaßnahme soll durch seine besonders intensive Ausrichtung auf soziale Unterstützungsaktivitäten, auch in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Stellen und Einrichtungen, wirksam und auf Dauer verhindern, dass die vom Jugendarrest betroffenen Personen im weiteren Verlauf ihres Lebens straffällig werden und von Freiheitsstrafe und Strafvollzug betroffen werden.

§ 3 Stellung der Arrestierten, Mitwirkung

(1) Die Persönlichkeit und die Würde der Arrestierten sind zu achten.

(2) Die Arrestierten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerlässlich sind. Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen die Arrestierten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

(3) Die Arrestierten sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Die Maßnahmen sind ihnen zu erläutern.

§ 4 Grundsätze der Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten und auf die Erreichung des Vollzugsziels auszurichten.

(2) Schädlichen Folgen des Vollzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Bedürfnisse und Lebenslagen der Arrestierten, insbesondere im Hinblick auf Alter, sexuelle Identität, Herkunft, Religion und Weltanschauung sowie Behinderungen werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt.

§ 5 Maßnahmen erzieherischer Gestaltung

(1) Den Arrestierten ist in geeigneter Weise zu vermitteln, dass sie Verantwortung für ihr Verhalten übernehmen und die notwendigen Konsequenzen für ihr künftiges Leben ziehen müssen. Das Bewusstsein für den durch die Straftaten entstandenen Schaden soll geweckt und eine aktive Auseinandersetzung mit der Tat gefördert werden.

(2) Die erzieherische Gestaltung erfolgt insbesondere durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Arrestierten im Hinblick auf ein künftiges Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten. Zudem sind den Arrestierten sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte anderer zu vermitteln.

(3) Einzel- und Gruppenmaßnahmen richten sich auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, sowie auf die Unterstützung der lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung, die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens und der freien Zeit sowie die Vermittlung unterstützender Kontakte. Auch an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind geeignete Maßnahmen durchzuführen.

(4) Die Arrestierten sind an einen geregelten Tagesablauf heranzuführen.

(5) Die Arrestierten werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, auch dazu angehalten werden, den durch die Straftat verursachten materiellen und immateriellen Schaden wieder gutzumachen.

§ 6 Zusammenarbeit, Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Anstalt Tätigen wirken daran mit, das Vollzugsziel zu erreichen.

(2) Die Anstalt arbeitet eng mit anderen staatlichen Stellen, insbesondere der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe, außervollzuglichen Einrichtungen und Organisationen, insbesondere aus dem sozialen Bereich und der Jugendhilfe, hier vor allem den Jugendämtern und Trägern von Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie Personen und Vereinen zusammen, um das Vollzugsziel zu erreichen und eine Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen nach der Entlassung zu ermöglichen.

(3) Die Personensorgeberechtigten sollen angemessen einbezogen werden, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft. Über besondere Begebenheiten während des Vollzugs sind sie zu informieren.

Zweiter Unterabschnitt 23 23
Zuführung zum Arrestantritt

§ 6a Zuführung zum Arrestantritt 23

Erscheint der Jugendliche trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Antritt des Arrestes nicht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann der nach § 85 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG) zuständige Vollstreckungsleiter die Zuführung durch die Polizei anordnen. Er kann Anordnungen über die Art und Weise der Durchsetzung der Zuführung treffen.

Dritter Unterabschnitt

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