Regelwerk, Allgemeines

Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des Freistaats Thüringen
- Thüringen -

Vom 16. September 2010
(StaatsAnz. Nr. 40 vom 04.10.2010 S. 1371)



(Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes ( BeamtStG) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beamtengesetzes)

Gemeinsame Bekanntmachung der Thüringer Staatskanzlei, der Thüringer Ministerien, der Thüringer Landtagsverwaltung und des Thüringer Rechnungshofes vom 15. September 2010 (Gemeinsame Bekanntmachung zum Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen)

I. Beamte

1 Grundsatz

Beamte müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Allerdings können nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile genehmigt werden, da das Fordern von Vorteilen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstößt und dem Ansehen des Beamtentums so sehr abträglich ist, dass eine Zustimmung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt (siehe auch § 331 Abs. 3 StGB).

Die Annahme von Bargeld - gleich in welcher Summe - ist in keinem Fall genehmigungsfähig und hat daher zu unterbleiben.

Die Beamten haben dem Dienstherrn unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihnen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten wurden.

2 Begriffsbestimmungen

Belohnungen oder Geschenke

Belohnungen oder Geschenke sind alle Zuwendungen, auf die Beamte keinen Anspruch haben und die die Beamten materiell oder auch immateriell objektiv besserstellen (Vorteil). Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem eigenen Sportverein etc.) zugewendet werden, wenn sie bei den Beamten zu einer Ersparnis führen oder wenn sie die Beamten in irgendeiner Weise tatsächlich besserstellen.

Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen dafür auch andere Leistungen in Betracht. Dazu gehören beispielsweise:

  1. die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen (Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Kraftstoff o. Ä.),
  2. Gutscheine, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheine oder Flugtickets, Teilnahme an Bonussystemen,
  3. Vergünstigungen bei Privatgeschäften, wie zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten zu Vorzugspreisen, Beteiligung an Lieferungen für eine Behörde etc.,
  4. Vermittlung und/oder Gewährung von Nebentätigkeiten oder einer Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst (vgl. §§ 65 bis 67 und § 71 ThürBG),
  5. Einladungen mit Bewertungen,
  6. kostenlose oder kostengünstige Gewährung einer Unterkunft,
  7. Einladung oder Mitnahme zu Informations-, Repräsentation- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung,
  8. erbrechtliche Begünstigungen (Vermächtnis oder Erbeinsetzung) und
  9. Preisverleihungen etc., soweit sie nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Einrichtungen, die überwiegend staatlich finanziert werden, erfolgen.

In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles der Verdacht besteht, dass sich die Vorteilsgeber davon leiten lassen, dass die Beamten ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamten gewährt werden, sind nicht in Bezug auf das Amt gewährt. Derartige Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamten verknüpft sein. Für die Annahme von Geschenken aus dem Kreis der Bediensteten im üblichen Rahmen (z.B. aus Anlass des Geburtstages, eines Dienstjubiläums) ist deshalb keine Zustimmung erforderlich.

Eine Annahme des Geschenkes oder der Belohnung liegt schon in jedem privaten oder dienstlichen Be- oder Ausnutzen. Dazu zählt auch, wenn der Vorteil unmittelbar an Dritte weiterverschenkt oder einer karitativen Einrichtung gespendet wird. Die Annahme muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht auch ein schlüssiges Verhalten.

3 Einzelfallbezogene Zustimmung

Um bereits den bloßen Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein, haben die Beamten vor der Annahme von Belohnungen oder Geschenken unverzüglich schriftlich die Zustimmung auf dem Dienstweg bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

War dies aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht absehbar, ist die Genehmigung der Annahme nachträglich zu beantragen.

Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen, d. h. im Dienstreiseantrag oder im Antrag auf Kostenerstattung einer Dienstreise, ersetzen nicht einen Antrag auf Zustimmung zur Annahme. Eine Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 58 Abs. 3 ThürBG entbindet nicht von Angaben nach reisekostenrechtlichen Regelungen (wie z.B. über kostenlose Verpflegung).

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