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ThürAKRl - Thüringer Antikorruptionsrichtlinie
Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen
- Thüringen -
Vom 24. Oktober 2024
(ThürStAnz. Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1689 i.K.)
Archiv: 2019
1 Allgemeine Regelungen
1.1 Zweck der Richtlinie
Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, Korruptionspraktiken aufzudecken, abzustellen, einer Ahndung zuzuführen und somit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und zu stärken sowie korruptionsbedingte volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
1.2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für:
(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Organe der Rechtspflege des Landes (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen) sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(3) Der Freistaat Thüringen wirkt als Anteilseigner oder Gesellschafter darauf hin, dass in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, diese Richtlinie sinngemäß angewendet und geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen werden.
(4) Dem Thüringer Landtag, dem Thüringer Rechnungshof sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.
1.3 Begriffsbestimmungen
(1) Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten einer anderen Person, auf deren Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten bzw. eine Dritte.
(2) Korruptionsbekämpfung im Sinne dieser Richtlinie umfasst sämtliche Maßnahmen der Prävention und der Aufdeckung von Korruption sowie die Verfolgung von Hinweisen auf Korruption und gegebenenfalls die Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
(3) Korruptionsindikatoren im Sinne dieser Richtlinie sind Umstände, die Hinweise auf das Vorliegen einer Korruptionsgefährdung sein können. Je mehr Korruptionsindikatoren vorliegen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Korruptionsgefährdung.
2 Korruptionsindikatoren
2.1 Personenbezogene Indikatoren
Personenbezogene Indikatoren im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:
2.2 Systembezogene Indikatoren
Systembezogene Umstände im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:
(Stand: 09.12.2024)
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