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Regelwerk, Korruptionsprävention

ThürAKRl - Thüringer Antikorruptionsrichtlinie
Richtlinie zur Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen

- Thüringen -

Vom 24. Oktober 2024
(ThürStAnz. Nr. 48 vom 25.11.2024 S. 1689 i.K.)



Archiv: 2019

1 Allgemeine Regelungen

1.1 Zweck der Richtlinie

Zweck dieser Richtlinie ist es, Korruption wirkungsvoll vorzubeugen, Korruptionspraktiken aufzudecken, abzustellen, einer Ahndung zuzuführen und somit das Vertrauen in die Rechtschaffenheit der öffentlichen Verwaltung zu erhalten und zu stärken sowie korruptionsbedingte volkswirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

1.2 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für:

  1. öffentliche Stellen und die in diesen Stellen Bediensteten, auf die das Beamtenrecht, das Richterrecht, das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes oder das Dienstvertragsrecht Anwendung findet,
  2. die Mitglieder der Landesregierung, soweit sie nicht in Ausübung ihres Mandats als Abgeordnete handeln.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieser Richtlinie sind die Behörden und Einrichtungen des Landes und, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden, die Organe der Rechtspflege des Landes (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Gnadenstellen) sowie die sonstigen der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Der Freistaat Thüringen wirkt als Anteilseigner oder Gesellschafter darauf hin, dass in Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Thüringen beteiligt ist, diese Richtlinie sinngemäß angewendet und geeignete Maßnahmen der Korruptionsprävention ergriffen werden.

(4) Dem Thüringer Landtag, dem Thüringer Rechnungshof sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Gebietskörperschaften wird die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen.

1.3 Begriffsbestimmungen

(1) Korruption ist der Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten einer anderen Person, auf deren Veranlassung oder aus Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten bzw. eine Dritte.

(2) Korruptionsbekämpfung im Sinne dieser Richtlinie umfasst sämtliche Maßnahmen der Prävention und der Aufdeckung von Korruption sowie die Verfolgung von Hinweisen auf Korruption und gegebenenfalls die Einschaltung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

(3) Korruptionsindikatoren im Sinne dieser Richtlinie sind Umstände, die Hinweise auf das Vorliegen einer Korruptionsgefährdung sein können. Je mehr Korruptionsindikatoren vorliegen, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Korruptionsgefährdung.

2 Korruptionsindikatoren

2.1 Personenbezogene Indikatoren

Personenbezogene Indikatoren im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

  1. private Kontakte zu einem Antragsteller / einer Antragstellerin, einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin behördlicher Beschaffungen oder einem sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit, insbesondere im Rahmen einer Nebentätigkeit, eines Berater- und/oder Gutachterverhältnisses oder einer Kapitalbeteiligung,
  2. Eindruck einer besonderen privaten Verbundenheit, Freundschaft oder sonstigen persönlichen Nähe zu einem Antragsteller / einer Antragstellerin oder zu einem Teilnehmer / einer Teilnehmerin behördlicher Beschaffungen oder einem sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit,
  3. zeitliche und inhaltliche Privilegierung der Bearbeitung von Vorgängen sowie sonstige Sonderbehandlung oder Bevorzugung eines Adressaten / einer Adressatin behördlicher Tätigkeit,
  4. Gewährung oder Duldung von Eingriffen eines Adressaten / einer Adressatin behördlicher Tätigkeit in interne Verwaltungsabläufe oder deren Einbeziehung in innerbehördliche Entscheidungsprozesse,
  5. Missachtung vorgegebener Verfahrenswege und Verwaltungshierarchien durch einen Adressaten / eine Adressatin behördlicher Tätigkeit sowie Duldung dieser Vorgehensweisen,
  6. Inanspruchnahme von betrieblichen Einrichtungen, Freizeitanlagen, Ferienwohnungen, sonstigen Annehmlichkeiten beziehungsweise Gefälligkeiten oder, soweit nicht dienstlich angezeigt, von Veranstaltungen eines Antragstellers / einer Antragstellerin oder eines sonstigen Adressaten / einer sonstigen Adressatin behördlicher Tätigkeit (Fälle des "Anfütterns"),
  7. Umgehung von Kontrollen, von erforderlichen behördeninternen Beteiligungen und/oder des Dienstweges,
  8. Abschottung einzelner Aufgabengebiete,
  9. Präsenz in der Dienststelle zu ungewöhnlichen Zeiten ohne nachvollziehbaren dienstlichen Anlass,
  10. mangelnde Identifikation mit der Aufgabe,
  11. ständige Unabkömmlichkeit,
  12. Missbrauch des Ermessensspielraums,
  13. unerklärlich hoher Lebensstandard,
  14. persönliche Probleme (z.B. Sucht, Überschuldung, Frustration),
  15. Geltungssucht oder
  16. Abhängigkeitsverhältnis bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis.

2.2 Systembezogene Indikatoren

Systembezogene Umstände im Sinne der Nummer 1.3 Abs. 3 können insbesondere sein:

  1. sehr große Aufgabenkonzentration auf eine Person,
  2. unzureichende Kontrollen,
  3. schwach ausgeprägte Dienst- bzw. Fachaufsicht,
  4. große unkontrollierte Entscheidungsspielräume, insbesondere mit der Folge finanzieller Belastung öffentlicher Kassen oder
  5. Abhängigkeitsverhältnis bzw. Über-/Unterordnungsverhältnis.

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