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Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen

§ 27 Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden

(1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 genannten Daten zu unterrichten (Rückmeldung), unabhängig davon, welche Form der Anmeldung gewählt wurde. Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung zu übermitteln. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde oder die letzte inländische Meldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 bis 10 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen.

(2) Werden die in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 8 und 9 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(3) In den Fällen des § 31 Abs. 7 und 8 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.

(4) Länderübergreifende Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen über das Landesrechenzentrum. Die Datenübermittlungen sind nur in elektronischer Form (Datenübertragung) zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden des Landes. Das Verfahren der Datenübertragung wird durch Rechtsverordnung geregelt; § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Wegzugsmeldebehörde elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum zum Abruf bereitzuhalten.

(5) Die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV werden dem Landesrechenzentrum übertragen. Die Vermittlungsstelle führt die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen". Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe

  1. Rückmeldungen von Thüringer Meldebehörden entgegenzunehmen und der landesfremden Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle diese in die erforderliche Form umzuwandeln; der Zuzugsmeldebehörde ist eine Quittung über den Versand zu übermitteln,
  2. Rückmeldungen landesfremder Meldebehörden, die ihr zugehen, der Wegzugsmeldebehörde unverzüglich zuzustellen; soweit diese nicht in der Lage ist, Meldungen entgegenzunehmen, die den Anforderungen der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechen, hat die Vermittlungsstelle die Rückmeldungen vorab entsprechend umzuwandeln.

Satz 3 gilt entsprechend für die Datenübermittlung zwischen den Thüringer Meldebehörden, soweit die Rückmeldungen nicht den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 4 entsprechen. Die Kosten für die Aufgaben der Vermittlungsstelle im Sinne von § 2 Abs. 2 1. BMeldDÜV trägt das Land.

(6) Soweit aufgrund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen der Absätze 1 bis 5 vor.

§ 28 Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen

(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:

  1. Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. Vornamen,
  4. Doktorgrad,
  5. Ordensnamen/Künstlernamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
  9. Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
  13. Übermittlungssperren,
  14. Sterbetag und -ort.

Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

  1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften

im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Den in Absatz 5 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 8 und 9 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden.

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(Stand: 29.08.2023)

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