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Regelwerk, Allgemeines

ThürSchStG - Thüringer Schiedsstellengesetz
Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

- Thüringen -

Vom 17. Mai 1996
(GVBl. 1996; ... ; 30.03.2022 S. 199)
Gl.-Nr.: 300-7



Erster Abschnitt
Die Schiedsstelle

§ 1 Einrichtung der Schiedsstelle, Schiedsstellenbereiche

(1) Zur Durchführung der Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz richtet jede Gemeinde eine oder mehrere Schiedsstellen ein und unterhält sie. Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Schiedsstelle bilden. Die Schiedsstelle führt einen auf die Gemeinde oder ihren Bereich hinweisenden Zusatz. Der Bereich einer Schiedsstelle soll in der Regel nicht mehr als 20000 Bürger umfassen. Gemeindefreie Gebiete können dem Bereich einer Schiedsstelle zugeordnet werden.

(2) Sind in einer Gemeinde mehrere Schiedsstellen eingerichtet, bestimmt die Gemeinde ihre Zuständigkeitsbereiche.

(3) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(4) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

§ 2 Besetzung der Schiedsstelle, Vertretung

(1) Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich für das Land tätig.

(2) Für jede Schiedsperson wird mindestens eine stellvertretende Schiedsperson gewählt. Gemeinden mit mehreren Schiedsstellen können die Vertretung in der Weise regeln, daß sich die Schiedspersonen der Schiedsstellen gegenseitig vertreten.

(3) Die Schiedsperson wird bei der Bewältigung ihrer Bürotätigkeit durch die Gemeinde unterstützt.

§ 3 Eignung für das Schiedsamt

(1) Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

  1. wer infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde;
  2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
  3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;
  4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

(2) Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

  1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat, 3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

§ 4 Wahl der Schiedsperson, Amtsdauer

(1) Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat auf fünf Jahre gewählt. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind die Gemeinderäte der Gemeinden, die die gemeinsame Schiedsstelle bilden, zuständig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

§ 5 Bestätigung der gewählten Person durch das Gericht

(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Der Direktor des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 beachtet worden sind.

(3) Die Versagung der Bestätigung ist zu begründen. Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung der Schiedsperson ist dem Bürgermeister mitzuteilen, die Versagung auch der betreffenden Schiedsperson. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 2 ist die Entscheidung dem Bürgermeister des Amtssitzes der gemeinsamen Schiedsstelle mitzuteilen.

§ 6 Verpflichtung der Schiedsperson auf ihr Amt

Die Schiedsperson wird vom Direktor des Amtsgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7 Ablehnung und Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
  3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
  4. im Dienst der Gemeinde steht, zu der die Schiedsstelle gehört,
  5. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Amtsgerichts.

§ 8 Amtsenthebung der Schiedsperson

(1) Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson ihre Pflichten gröblich verletzt hat, sich als unwürdig erwiesen hat oder ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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