Regelwerk

ThürSVVollzG - Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
- Thüringen -

Vom 23. Mai 2013
(GVBl. Nr. 4 vom 30.05.2013 S. 121; 27.02.2014 S. 46 14; 16.11.2023 S. 291 23)



Erster Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich 23

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Thüringen. In den Fällen der Überweisung einer Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer anderen Maßregel nach § 67a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ( StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung findet dieses Gesetz keine Anwendung. Es gilt vielmehr das für die aufnehmende Maßregel geltende Vollzugsrecht, insbesondere das Thüringer Maßregelvollzugsgesetz vom 8. August 2014 (GVBl. S. 545) in der jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Abschnitt
Grundsätze

§ 2 Ziele des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann. Die Untergebrachten sollen befähigt werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

(2) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung bezweckt zugleich den Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten.

§ 3 Gestaltung des Vollzugs

(1) Der Vollzug der Sicherungsverwahrung ist behandlungs- und therapiegerichtet auszugestalten und unter Berücksichtigung notwendiger Sicherheitsbelange freiheitsorientiert auszurichten.

(2) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Es soll auch bei langer Dauer der Unterbringung den Bezug zum Leben außerhalb des Vollzugs erhalten, die Untergebrachten in ihrer Eigenverantwortung stärken und ihnen helfen, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(3) Die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht und Herkunft, werden bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen berücksichtigt.

§ 4 Grundsätze der Behandlung und Betreuung

(1) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung der Vollzugsziele erforderlichen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen anzubieten. Die Behandlungsmaßnahmen haben wissenschaftlichen Erkenntnissen zu entsprechen. Soweit bestehende Angebote nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

(2) Bei der Behandlung und Betreuung wirken Bedienstete der verschiedenen Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit dies erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen. Den Untergebrachten sollen feste Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

§ 5 Mitwirkung und Motivierung

(1) Die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 erfordert die Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist fortwährend zu wecken und zu fördern. Dazu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts. Die Motivationsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

(2) Die Motivation kann durch Maßnahmen der Anerkennung gefördert werden. Dabei sind die Beteiligung an Maßnahmen wie auch besonderer Einsatz oder erreichte Fortschritte angemessen zu berücksichtigen.

§ 6 Stellung der Untergebrachten

(1) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung oder zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten unerlässlich sind.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen; von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die Untergebrachten voraussichtlich am wenigsten belastet.

(3) Vollzugliche Maßnahmen sollen den Untergebrachten erläutert werden.

§ 7 Einbeziehung Dritter

(1) Die Einrichtungen arbeiten mit öffentlichen Stellen sowie privaten Organisationen und Personen, die der Eingliederung der Untergebrachten förderlich sein können, zusammen.

(2) Die Unterstützung der Untergebrachten durch geeignete ehrenamtlich tätige Personen ist zu fördern.

Dritter Abschnitt
Aufnahme und Behandlung der Untergebrachten

§ 8 Aufnahme

(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich ein Aufnahmegespräch geführt, bei dem andere Untergebrachte nicht zugegen sein dürfen. Dabei werden sie auch über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert. Ihnen ist ein Exemplar dieses Gesetzes zugänglich zu machen.

(2) Die Untergebrachten werden alsbald ärztlich untersucht.

§ 9 Behandlungsuntersuchung

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugsplanung unverzüglich eine umfassende, wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Behandlungsuntersuchung an.

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