Regelwerk

ThürUIG - Thüringer Umweltinformationsgesetz
- Thüringen -

Vom 10. Oktober 2006
(GVBl. Nr. 14 vom 19.10.2006 S. 513; 13.03.2014 S. 92 14; 28.06.2017 S. 158 17)


Siehe Fn. *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.

(2) Dieses Gesetz gilt für

  1. das Land, die Landkreise, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes oder einer Gebietskörperschaft unterliegen sowie
  3. natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle einer oder mehrerer der in den Nummern 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17

(1) Informationspflichtige Stellen sind

  1. die Landesregierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung; öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft; zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht
    1. die obersten Landesbehörden, soweit und solange sie im Rahmen der Gesetzgebung tätig werden, und
    2. die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 unterliegen.

(2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn

  1. eine oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    2. über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können;
  2. mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen unmittelbar oder mittelbar über eine Mehrheit im Sinne der Nummer 1 verfügen und zumindest der hälftige Anteil an dieser Mehrheit den in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.

(3) Umweltinformationen sind, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, alle Daten über

  1. den Zustand von Umweltbestandteilen, wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
  2. Faktoren, wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  3. Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
    1. sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
    2. den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
  4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
  5. Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Nummer 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden oder
  6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.

(4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Zweiter Abschnitt
Informationszugang auf Antrag

§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.

(2) Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die Behörde diesem Antrag, es sei denn, es ist für die Behörde angemessen, die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format zugänglich zu machen; die Wahl der Behörde ist zu begründen. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, soll die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

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