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EU

ThürURZVO - Thüringer Verordnung zur Bestimmung einer Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Vom 13. Mai 2011
(GVBl. Nr. 5 vom 30.05.2011 S. 90)



§ 1

Zuständige Behörde des Landes nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.

ENDE


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