Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz
- Thüringen -

Vom 4. November 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 27.11.2008 S. 426; 13.05.2011 S. 90; 18.12.2018 S. 731 18)



Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1 18

(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Umweltschadensgesetzes ( USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen die beruflichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 USchadG der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Behörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion