Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Sanktionen

Thüringer Verordnung über den Vollstreckungsplan
- Thüringen -

Vom 16. Juni 2010
(ThürGVBl. Nr. 8 vom 26.07.2010 S. 251)



Aufgrund des § 152 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), des § 86 des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 553), des § 110 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes (ThürJStVollzG) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 221) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Justizministerium:

§ 1 Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen

(1) Untersuchungshaft an männlichen Personen im Alter von 14 bis unter 21 Jahren wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollzogen.

(2) Untersuchungshaft an männlichen Personen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (junge Untersuchungsgefangene) wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollzogen.

(3) Untersuchungshaft an männlichen Personen im Alter ab 21 Jahren, ausgenommen Absatz 2, wird aus

  1. den Landgerichtsbezirken Erfurt und Meiningen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
  2. dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera und
  3. dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Tonna

vollzogen.

§ 2 Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung an männlichen Personen

(1) Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren an männlichen Gefangenen wird wie folgt vollstreckt:

  1. Erstvollzug:
    1. bis zu einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter,
    2. von mehr als einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Hohenleuben,
  2. Regelvollzug:
    1. bis zu sechs Monaten aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
    2. bis zu zwei Jahren und sechs Monaten, ausgenommen Buchstabe a, in der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld,
    3. von mehr als zwei Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tonna.

(2) Verurteilte, die im In- und Ausland bisher noch keine Freiheits- oder Jugendstrafe verbüßt haben und bei denen keine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung angeordnet war oder ist, sind in den Erstvollzug, die übrigen Verurteilten in den Regelvollzug einzuweisen. § 24 Abs. 4 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) in der Fassung vom 1. April 2001 (VV vom 29. März 2001 - JMBl. Nr. 2 S. 32-) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren und lebenslange Freiheitsstrafe an männlichen Gefangenen wird in der Justizvollzugsanstalt Tonna vollstreckt.

(4) Sicherungsverwahrung an männlichen Personen wird gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt in der Justizvollzugsanstalt Burg vollzogen.

(5) Ersatzfreiheitsstrafe an männlichen Gefangenen, gegen die ausschließlich die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken ist, wird wie folgt vollstreckt:

  1. aus dem Landgerichtsbezirk Gera in der Justizvollzugsanstalt Gera,
  2. aus den Landgerichtsbezirken Erfurt, Meiningen und Mühlhausen in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter.

(6) Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen männliche Strafgefangene aus den Justizvollzugsanstalten Gera, Goldlauter, Hohenleuben, Tonna und Untermaßfeld in die Abteilungen für den offenen Vollzug bei den Justizvollzugsanstalten Goldlauter, Hohenleuben und Tonna aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der aufnehmenden Anstalt verlegt werden.

(7) Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen sind, sind aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna zu verlegen. Männliche Strafgefangene, die nach § 9 Abs. 2 StVollzG in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden sollen, können aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt und mit Zustimmung des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tonna in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Tonna verlegt werden.

§ 3 Vollzug der Jugendstrafe an männlichen Gefangenen

(1) Jugendstrafe an männlichen Gefangenen wird, mit Ausnahme des Absatzes 2, in der Stammanstalt der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollstreckt.

(2) Jugendstrafe an männlichen Gefangenen im Alter von 14 bis unter 16 Jahren aus dem Einzugsbereich des Amtsgerichts Weimar wird in der Zweiganstalt Weimar der Jugendstrafanstalt Ichtershausen vollstreckt.

§ 4 Vollzug der Untersuchungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft sowie der Freiheits- und Jugendstrafe an weiblichen Personen

(1) Bei weiblichen Personen wird für den Vollzug der Untersuchungs-, Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs- und Abschiebungshaft sowie der Freiheits- und Jugendstrafe gemäß der am 20. November 2008 abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz bis auf Weiteres die sächsische Justizvollzugsanstalt Chemnitz, Teilanstalt Reichenhain, in Anspruch genommen.

(2) Wenn sie den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen, sollen weibliche Strafgefangene aufgrund der Entscheidung des Leiters der abgebenden Anstalt zur Entlassungsvorbereitung in die Abteilung für den offenen Vollzug bei der Justizvollzugsanstalt Untermaßfeld verlegt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion