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ThürVwZVG - Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -
Fassung vom 27. September 1994
(GVBl. S. 1053; 29.09.1998 S. 285; 24.10.2001 S. 265; 03.12.2002 S. 432; 16.12.2008 S. 568 08aufgehoben)
Erster Teil
Zustellungsverfahren
Erster Abschnitt
Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung
§ 1 Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung 08
(1) Die Behörden des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die unmittelbar oder mittelbar seiner Aufsicht unterstehen (Behörden), stellen nach den Bestimmungen dieses Teils zu.
(2) Im Widerspruchsverfahren wird nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung zugestellt.
(3) Gerichte können bei der Erledigung von Verwaltungsangelegenheiten auch nach den Bestimmungen zustellen, nach denen sie im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit zu verfahren haben. Das gilt entsprechend für Staatsanwaltschaften.
(4) Die Landesfinanzbehörden stellen nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes zu.
(5) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Zustellungen nach der Justizbeitreibungsordnung und der Hinterlegungsordnung.
(6) Zugestellt wird, wenn es durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Arten der Zustellung
§ 2 Begriff der Zustellung, Zustellungsarten 08
(1) Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. Zugestellt wird im Falle des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer oder im Falle des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet, oder durch die Behörde (§§ 5, 5a und 6). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten.
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde 08
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers, der Bezeichnung der absendenden Dienststelle und einer Geschäftsnummer zu versehen.
(2) Für das Zustellen durch die Post gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle der Geschäftsstelle tritt die auftraggebende Behörde. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle an diesem Ort oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 Satz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben 08
(1) Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe-Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Anstelle des Vermerks kann der Einlieferungsbeleg der Post verbunden mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) zu den Akten genommen werden.
§ 5 Zustellung durch die Behörde 08
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag dem Empfänger aus. Der Empfänger, die zustellende Behörde und das Geschäftszeichen sind auf der Sendung anzugeben. Sofern kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Empfängers entgegenstehen, kann das Schriftstück durch den fachlich zuständigen Bediensteten auch offen ausgehändigt werden. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks oder bei offener Aushändigung auf dem Schriftstück selbst.
(2) Im Fall des Absatzes 1 finden die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung Anwendung. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
Im Fall des § 181 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts oder bei der Behörde, die die Zustellung durchgeführt hat, niederzulegen. Die besondere Bestimmung des § 12 ist zu beachten.
(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Buchprüfungsgesellschaften, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.
§ 5a Zustellung elektronischer Dokumente 08
(1) Ein elektronisches Dokument kann auf elektronischem Wege zugestellt werden, wenn der Adressat dem ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen und, soweit geboten, gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. Der Nachweis der Zustellung erfolgt durch Empfangsbekenntnis, das schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden kann. Der Empfänger unterschreibt das mit dem Datum des Erhalts versehene Empfangsbekenntnis oder versieht es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz und sendet es an die Behörde zurück.
(2) Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach der Absendung durch die Behörde als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Absendung ist in den Akten zu vermerken.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 6 Zustellung durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift
An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für alle Zustellungsarten
§ 7 Zustellung an gesetzliche Vertreter 08
(1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit dies der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst.
(2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt.
(3) Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Behördenleiter vorhanden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entspricht.
§ 8 Zustellung an Bevollmächtigte 08
(1) Zustellungen können an den allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligte.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sollen so viele Ausfertigungen oder Abschriften zugestellt werden, als Beteiligte vorhanden sind.
§ 8a Zustellung an Angehörige
Betrifft ein zusammengefasster Bescheid Ehegatten oder Lebenspartner oder Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern oder Alleinstehende mit Kindern, so reicht es für die Zustellung an alle Beteiligten aus, wenn ihnen ein Exemplar unter ihrer gemeinsamen Anschrift zugestellt wird. Der Bescheid ist den Beteiligten einzeln zuzustellen, soweit sie dies beantragt haben
§ 9 Heilung von Zustellungsmängeln 08
Lässt sich eine formgerechte Zustellung des Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5a in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die Zustellung durch die Behörde
§ 10 weggefallen
§ 11 weggefallen
§ 12 Zustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen
(1) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenvorstandes oder seines Stellvertreters, bei Landratsämtern auch eines Staatsbeamten mit der Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder für das Richteramt, zugestellt werden.
(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.
(3) Die Erlaubnis ist bei der Zustellung vorzuzeigen.
(4) Eine Zustellung, bei der diese Bestimmungen nicht beachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verweigert worden ist.
§ 13 weggefallen
Fuenfter Abschnitt
Sonderarten der Zustellung
(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt
(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 gilt § 5a Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass der Empfänger innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift des Empfängers zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.
§ 15 Öffentliche Zustellung 08
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden,
(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die durch die Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss
(3) Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tage des Aushängens ein Monat verstrichen ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde.
§ 16 Zustellung an Beamte, Richter und Versorgungsberechtigte
(1) Verfügungen und Entscheidungen, deren Zustellung an einen Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Bestimmungen des Beamtenrechts erforderlich ist, können dem Beamten oder Versorgungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, dass sie ihm mündlich oder durch Gewährung von Einsicht bekannt gegeben werden; hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Beamte oder Versorgungsberechtigte erhält von ihr auf Antrag eine Abschrift; er ist auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Eine Entscheidung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines Beamten, der sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält, kann auch dadurch zugestellt werden, dass ihr wesentlicher Inhalt dem Beamten durch Telegramm oder in anderer Form dienstlich mitgeteilt wird. Die Zustellung soll in der sonst vorgeschriebenen Form nachgeholt werden, sobald es die Umstände gestatten.
(3) Das Gleiche gilt für Zustellungen an Richter, Richter im Ruhestand und versorgungsberechtigte Hinterbliebene von Richtern.
§ 17 Zustellung im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen
(1) Die Zustellung von schriftlichen Bescheiden, die im Besteuerungsverfahren und bei der Heranziehung zu sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, kann dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch die Post zugesandt wird.
(2) Bei Zusendung nach Absatz 1 gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Die Aufgabe geschieht durch Einwerfen in den Postbriefkasten oder Einlieferung bei der Postanstalt. Bei Einwurf in einen Straßenbriefkasten gilt der Tag der auf den Einwurf folgenden Leerung als Tag der Aufgabe zur Post.
(4) Auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift ist der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. Bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide können an Stelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in einer Sammelliste eingetragen werden.
Zweiter Teil
Vollstreckungsverfahren
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch, soweit Bundesrecht oder eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Vollstreckung im Verwaltungswege nach landesrechtlichen Vorschriften vorsieht. Sie gelten ferner, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Die Bestimmungen des Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung zur Durchsetzung polizeilicher Verwaltungsakte mit Zwangsmitteln bleiben unberührt. Verwaltungsakte der Polizei, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden nach den Bestimmungen dieses Teils vollstreckt.
(4) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht, soweit in ihnen oder in anderen Vorschriften des Landesrechts bestimmt ist, dass für die Vollstreckung bundesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
§ 19 Allgemeine Voraussetzungen der Vollstreckung
Verwaltungsakte können vollstreckt werden,
§ 20 Vollstreckungsschuldner
(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren richtet.
(2) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden,
(3) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist, steht dem Vollstreckungsschuldner gleich, soweit seine Duldungspflicht reicht.
(4) Wird der Vollstreckungsschuldner als Rechtsnachfolger eines anderen in Anspruch genommen, so kann die Vollstreckung erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch für seine Person vorliegen. Die Vollstreckung, die zur Zeit des Todes des Vollstreckungsschuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, kann auch ohne Vollstreckungsvoraussetzungen nach Satz 1 in den Nachlass fortgesetzt werden. § 779 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 21 Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die für die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes zuständig ist.
(1) Die Vollstreckungsbehörden leisten Behörden, die nicht selbst Vollstreckungsbehörde sind, Vollstreckungshilfe. Inländischen Behörden ist auf deren Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Deutsche Behörden mit Sitz außerhalb Thüringens sind zum Ersatz der Vollstreckungskosten verpflichtet, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern für sie eine von § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen. In Vereinbarungen mit Verwaltungsträgern anderer Länder kann hiervon abgewichen werden. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.
(2) Das Vollstreckungsersuchen bedarf der Schriftform. Die ersuchende Behörde hat in dem Vollstreckungsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Abdruck des Dienstsiegels und Unterschrift fehlen. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung eine Kleinbetragsgrenze für die Ausführung von Vollstreckungsersuchen bestimmen. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Amtshilfe anzuwenden.
(3) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Behörden um Vollstreckungshilfe nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zu ersuchen sind.
(1) Der mit der Vollstreckung beauftragte Bedienstete der Vollstreckungsbehörde (Vollziehungsbeamter) wird dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckung ermächtigt. Er gilt als bevollmächtigt, Zahlungen oder sonstige Leistungen für die Vollstreckungsbehörde in Empfang zu nehmen. Auf Verlangen hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorzuzeigen. Die Beauftragung in elektronischer Form ist nicht zulässig.
(2) Der Vollstreckungsauftrag muss mindestens enthalten:
(3) Der Vollziehungsbeamte untersteht den Weisungen der Vollstreckungsbehörde. Er soll bei Ausübung seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.
§ 24 Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, das Besitztum des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Er darf hierbei auch verschlossene Räume und Behältnisse erforderlichenfalls gewaltsam öffnen oder öffnen lassen.
(2) Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume kann er ohne Einwilligung des Vollstreckungsschuldners nur auf richterliche Anordnung durchsuchen. Die Anordnung trifft das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll. Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde.
(3) Soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, haben im Beisein des Vollziehungsbeamten auch die von ihm hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ausweisen können, das Zutrittsrecht nach den Absätzen 1 und 2.
§ 25 Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Der Vollziehungsbeamte ist bei Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung befugt, unmittelbaren Zwang (§ 51 Abs. 2) anzuwenden.
(2) Der Vollziehungsbeamte kann die Polizei um Unterstützung ersuchen, soweit dies zum Schutz des Vollziehungsbeamten, hinzugezogener Zeugen oder sonstiger Personen im Sinne des § 24 Abs. 3 mit Rücksicht auf den zu erwartenden Widerstand erforderlich ist.
§ 26 Zuziehung von Zeugen
Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen.
§ 27 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 08
(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2) Die Nachtzeit umfasst den in § 12 Abs. 2 genannten Zeitraum.
§ 28 Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung, die nicht schriftlich vorgenommen wird, eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(3) Konnte einem der Erfordernisse in Absatz 2 Nr. 6 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4) Erfolgt die Vollstreckung in Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners, so hat ihm die Vollstreckungsbehörde eine Abschrift der Niederschrift zuzustellen.
§ 29 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
ist.
(2) Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Widerspruchsbescheid aufgehoben worden, so sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen erst aufzuheben, wenn die Entscheidung oder der Widerspruchsbescheid unanfechtbar geworden ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
(3) Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn sie gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes über die Zulässigkeit oder die Art und Weise der Vollstreckung verstoßen.
§ 30 Wegfall der aufschiebenden Wirkung
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 31 Rechtsweg
(1) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Sie sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.
(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vollstreckungsmaßnahmen des Vollziehungsbeamten gelten als solche der Vollstreckungsbehörde.
(3) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte oder Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
(4) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Finanzämter getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.
§ 32 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung oder der Abgabenordnung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Fristen und Termine sind die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung verwiesen wird, sind diese mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts und die Vollstreckungsvoraussetzungen dieses Gesetzes an die Stelle eines nach der Zivilprozessordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird
§ 33 Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheide), werden durch Beitreibung vollstreckt. Verwaltungsakte, die zur Duldung der Vollstreckung wegen einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung verpflichten, stehen Leistungsbescheiden gleich.
(2) Ein Verwaltungsakt nach Absatz 1 kann vollstreckt werden, wenn
Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlich-rechtlichen Geldleistungen kann die Mahnung durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 34 Mahnung, Ausnahmeregelungen 08
(1) Einer Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 bedarf es nicht, wenn
(2) Einer Mahnung bedarf es im Fall der Beitreibung von Zuschlägen, Zinsen, Kosten der Vollstreckung und anderen Nebenforderungen nicht, wenn die Vollstreckung der Hauptforderung eingeleitet ist.
(3) Nebenforderungen nach Absatz 2 können, auch wenn sie noch nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt sind, zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn in dem Verwaltungsakt über die Festsetzung der Hauptforderung oder bei deren Anmahnung dem Grunde nach darauf hingewiesen wurde. Einer besonderen Mahnung bedarf es nicht, jedoch sind Nebenforderungen, die bereits dem Betrag nach feststehen, in die für die Hauptforderung bestimmte Mahnung aufzunehmen. Die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen ist auch dann ohne gesonderte Festsetzung zulässig, wenn die Hauptforderung nach der Mahnung und vor der Einleitung der Vollstreckung beglichen wurde.
§ 35 Vollstreckung von Geldforderungen des Staates
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung an das Land gefordert wird, werden durch die Finanzämter vollstreckt, soweit gesetzlich oder durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Auf das Vollstreckungsverfahren der Finanzämter und die Kosten der Vollstreckung finden die Bestimmungen der Abgabenordnung und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Entschädigungsfonds im Sinne des § 10 des Entschädigungsgesetzes entsprechend.
(2) Verwaltungsakte des Landratsamts als untere staatliche Verwaltungsbehörde, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch die Kasse des Landkreises nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt, wenn die Geldleistung von der Kasse des Landkreises anzunehmen ist.
§ 36 Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände 08
(1) Verwaltungsakte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, werden durch deren Kassen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vollstreckt. Satz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Ausgleichsfonds im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) Die Aufgabe der Vollstreckung kann nach Maßgabe des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit auf einen Zweckverband übertragen werden. Die Übertragung der Vollstreckung kann dabei auf bestimmte Vollstreckungsarten beschränkt werden.
(3) Für die Gemeinden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, dem die Gemeinde angehört. Für Verwaltungsgemeinschaften ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen vollstreckt die Kasse des Landkreises, in dem die Verwaltungsgemeinschaft ihren Sitz hat. Für die Beitreibung von Forderungen von Zweckverbänden ohne eigene Vollziehungsbeamte oder Vollstreckungsstellen ist die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig, in dem oder in der der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, oder seinen Sitz nicht im Gebiet des Zweckverbands oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz des Zweckverbands maßgebend. Im Staatsanzeiger ist bekannt zu machen, für welche Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Zweckverbände die Kasse des Landkreises vollstreckt.
(4) Die Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach Absatz 3 für jedes Vollstreckungsverlangen eine Gebühr in Höhe von fünf vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung, mindestens jedoch zehn Euro, von der Körperschaft, für die zu vollstrecken ist. Eine Gebühr von mehr als 100 Euro kann nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands erhoben werden. Uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen. Der Kostenanspruch geht in Höhe des erstatteten Betrags auf die erstattende Körperschaft über. Werden Aufträge eines oder mehrerer Auftraggeber durch dieselbe Amtshandlung erledigt, werden die Kosten nach Satz 3 nur einmal erhoben. Wertgebühren werden nach dem zusammengerechneten Wert erhoben und nach dem Verhältnis der Gebühren, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, verteilt. Sonstige Kosten werden nach der Zahl der Auftraggeber verteilt.
§ 37 Vollstreckung von Geldforderungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Vollstreckungsbehörden und den Kostenbeitrag bestimmen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist. Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung unzulässig. § 36 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.
§ 37a Vollstreckung zugunsten von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften 08
(1) Die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt sich zur Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Kasse der Gemeinde zu bedienen, in deren Gebiet der Zahlungspflichtige seine Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung hat. Wenn die Hauptwohnung des Zahlungspflichtigen außerhalb des Landes liegt, können sich die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Vollstreckung nach Satz 1 der Kasse der Gemeinde bedienen, in deren Gebiet der Friedhof liegt. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Im Fall des § 36 Abs. 2 Satz 1 ist der Antrag an die Kasse des Landkreises zu richten.
(2) § 36 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 37b Besondere Befugnisse der Gemeinden und Landkreise 08
Gemeinden und Landkreise dürfen ihnen bekannte, aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung kommunaler Abgaben verwenden dürfen, auch bei der Vollstreckung wegen anderer öffentlich-rechtlicher Geldforderungen sowie Geldforderungen des bürgerlichen Rechts nutzen, soweit sie nach diesem Gesetz vollstreckt werden.
§ 38 Vollstreckungsverfahren 08
(1) Auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 2 sowie den §§ 36 und 37 sind die nachfolgenden Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist:
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann die Pfändungs- und Einziehungsverfügung auch dann selbst erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn der Vollstreckungsschuldner oder der Drittschuldner seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Inland hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. Die Vollstreckungsbehörde kann auch eine Vollstreckungsbehörde des Bezirks, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, um die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ersuchen.
(3) Vollstreckungsbehörden im Inland die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, selbst Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen.
§ 38a Versteigerung im Internet 08
(1) Die Versteigerung kann auch mit Hilfe elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch eine allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen. § 298 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.
(2) Der Zuschlag gilt derjenigen Person als erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, soweit die Versteigerung nicht abgebrochen wurde. Als Zahlung des Vollstreckungsschuldners im Sinne von § 299 Abs. 2 AO gilt der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch des Erstehers versandt, so gilt die Aushändigung nach § 299 Abs. 2 AO mit der Übergabe an die zur Ausführung des Versands bestimmte Person als bewirkt.
§ 38b Gütliche und zügige Erledigung 08
Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert aber der Zahlungspflichtige glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte Teilbeträge ein. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von zwölf Monaten erfolgt sein. § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 39 Beitreibung durch Gerichtsvollzieher
(1) Abweichend von der Regelung des § 36 können die Gemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeinde angehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht. Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
(2) Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. Im Übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.
(3) Wird die Beitreibung auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
§ 40 Beitreibung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts 08
(1) Die Beitreibung gegen die unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden ist statthaft, soweit diese hierdurch nicht an der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehindert werden.
(2) Die Beitreibung bedarf, soweit nicht dingliche Rechte verfolgt werden, einer schriftlichen Zulassungsverfügung durch
Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt, ab welchem beigetrieben wird, und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden kann, zu bestimmen.
§ 41 Eidesstattliche Versicherung 08
(1) Nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Vollstreckungsschuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde über Grund und Höhe der Forderung.
(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag der Vollstreckungsbehörde ab, ist dagegen die Erinnerung nach der Zivilprozessordnung gegeben. Gegen die Entscheidung nach § 900 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung oder die Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung gegeben.
Dritter Abschnitt
Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts
§ 42 Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts
(1) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.
(2) Die Beitreibung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Beitreibung richtet sich nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Verwaltungsakts. § 34 findet keine Anwendung.
(3) Die Beitreibung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn
Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
Vierter Abschnitt
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird
§ 43 Vollstreckungsbehörden 08
(1) Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, werden von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat; sie vollstreckt auch Widerspruchsbescheide der nächsthöheren Behörde.
(2) Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium allgemein oder für den Einzelfall abweichende Regelungen über die Zuständigkeit nach Absatz 1 treffen.
§ 44 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs, Zwangsmittel 08
(1) Verwaltungsakte nach § 43 können unter den Voraussetzungen des § 19 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts mit Zwangsmitteln vollstreckt werden.
(2) Zwangsmittel sind:
(3) Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Verwaltungszwang nur zulässig, soweit er durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.
§ 45 Verhältnismäßigkeit
(1) Die Auswahl und die Anwendung der Zwangsmittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
(2) Kommen mehrere Zwangsmittel in Betracht, so hat die Vollstreckungsbehörde dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt.
§ 46 Androhung der Zwangsmittel
(1) Zwangsmittel sind vor ihrer Anwendung von der Vollstreckungsbehörde schriftlich anzudrohen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Dem Vollstreckungsschuldner ist in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist oder wenn den Rechtsbehelfen keine aufschiebende Wirkung zukommt.
(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen und für jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel oder die Androhung, mit der sich die Vollstreckungsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält. Die Androhung eines neuen Zwangsmittels ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist.
(4) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(5) Soll die Handlung im Wege der Ersatzvornahme ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. In der Androhung kann bestimmt werden, dass dieser Betrag bereits vor der Durchführung der Ersatzvornahme fällig wird. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht hat.
(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(7) Gegen die Androhung des Zwangsmittels sind die Rechtsbehelfe gegeben, die gegen den Verwaltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung erzwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so erstreckt sich der Rechtsbehelf auch auf ihn, soweit er nicht bereits Gegenstand eines Rechtsbehelfs- oder gerichtlichen Verfahrens ist oder der Rechtsbehelf ausdrücklich auf die Androhung des Zwangsmittels beschränkt wird. Ist die Androhung nicht mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfechtbar geworden, so kann die Androhung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Wird ein Zwangsmittel unter den Voraussetzungen des § 54 ohne vorausgehende Androhung angewendet, so sind die Rechtsbehelfe zulässig, die gegen Verwaltungsakte allgemein gegeben sind.
§ 47 Anwendung der Zwangsmittel 08
(1) Wird die Verpflichtung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde das angedrohte Zwangsmittel anwenden. Zwangsmittel dürfen so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
(2) Zwangsmittel können auch neben der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße angewendet werden.
(3) Zwangsmittel dürfen nicht angewendet werden, wenn die Leistung, die erzwungen werden soll, für den Vollstreckungsschuldner unmöglich ist.
(4) Die Vollstreckungsmaßnahmen sind einzustellen, sobald der Zweck der Zwangsvollstreckung erfüllt ist. Die Forderung von Gebühren und Auslagen bleibt unberührt.
(5) Soweit bei der Anwendung der Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten. Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeiaufgabengesetz vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt anwenden und die dort zugelassenen Waffen gebrauchen.
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(2) Das Zwangsgeld beträgt mindestens zehn und höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist das wirtschaftliche Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.
(3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben. Wird die Verpflichtung nach Absatz 1 bis zum Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 nicht oder nicht vollständig erfüllt, so ist das Zwangsgeld festzusetzen. Die Zwangsgeldforderung wird mit der Festsetzung fällig (§ 33 Abs. 2 Nr. 2).
(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf schriftlichen Antrag der Vollstreckungsbehörde nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.
(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde von der Justizverwaltung zu vollstrecken. Die §§ 904 bis 911 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, die auch ein anderer als der Vollstreckungsschuldner vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstreckungsschuldner die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen, soweit sie diesen Betrag in der Androhung veranschlagt hat (§ 46 Abs. 5).
(3) Die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme werden von der Vollstreckungsbehörde durch Leistungsbescheid festgesetzt und können nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts beigetrieben werden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheids zahlt. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Vollstreckungsschuldner die gebotene Handlung ausführt.
(4) Zahlt der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Ersatzvornahme oder die vorläufig veranschlagten Kosten nicht bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1, so hat er auf den Kostenbetrag von diesem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von sechs vom Hundert für das Jahr zu entrichten. Von der Erhebung geringfügiger Zinsbeträge kann abgesehen werden.
(5) Rechtsbehelfe, die sich gegen Leistungsbescheide nach Absatz 3 Satz 1 richten, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50a Fiktion der Abgabe einer Erklärung 08
(1) Ist jemand durch einen Verwaltungsakt verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, dass
(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung notwendigen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragung in öffentliche Bücher und Register zu stellen. Bedarf die Behörde dazu einer Urkunde, die dem Betroffenen auf Antrag von einer anderen Behörde oder einem Notar zu erteilen ist, so kann sie die Erteilung anstelle des Betroffenen verlangen.
§ 51 Unmittelbarer Zwang
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
(2) Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die §§ 58 bis 67 des Polizeiaufgabengesetzes entsprechend. Der Waffengebrauch ist jedoch für Vollziehungsbeamte dieses Gesetzes nicht zulässig.
(3) Die Vollstreckungsbehörde kann unmittelbaren Zwang auch dann anwenden, wenn gegen die Ersatzvornahme Widerstand geleistet wird. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Willenserklärung ist unzulässig.
§ 52 Wegnahme
(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann der Vollziehungsbeamte sie ihm wegnehmen.
(2) Wird die Sache beim Vollstreckungsschuldner nicht vorgefunden, so hat er nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Der Gerichtsvollzieher kann die Formel der eidesstattlichen Versicherung der Sachlage anpassen.
(3) Dem Auftrag der Vollstreckungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des zu vollstreckenden Verwaltungsakts sowie eine Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 902, 904 bis 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so können er und die Personen, die zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehören, aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.
(2) Die Zwangsräumung eines vom Vollstreckungsschuldner bewohnten Raumes ist auf seinen Antrag einzustellen oder rückgängig zu machen, wenn und soweit sie unter voller Würdigung des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung wegen ganz besonderer Umstände des Einzelfalls eine unzumutbare Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet.
(3) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbereich gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.
(4) Ist weder der Vollstreckungsschuldner noch eine der in Absatz 3 bezeichneten Personen anwesend, so hat die Vollstreckungsbehörde die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist schriftlich aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollstreckungsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 296 bis 300 der Abgabenordnung verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollstreckungsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
§ 54 Zwangsmittel in unaufschiebbaren Fällen
Die Zwangsmittel nach den §§ 50 bis 53 können innerhalb der Zuständigkeit der handelnden Behörde ohne vorausgehenden Verwaltungsakt und in Abweichung von § 19 Nr. 1, § 20 Abs. 4, § 23 Abs. 2 und 3, § 24 Abs. 3 sowie den §§ 26, 27, 46 und 53 Abs. 1 Satz 2 angewendet werden, wenn es zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden oder gegenwärtigen Gefahr notwendig ist. § 9 des Polizeiaufgabengesetzes bleibt unberührt.
Fuenfter Abschnitt
Einschränkung von Grundrechten
§ 55 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt
Sechster Abschnitt
Kosten
§ 56 Kosten
Für Mahnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 sowie für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere in einer Rechtsverordnung.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt. Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.
(3) Fristen, deren Lauf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften begonnen hat, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.
(4) Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften anhängig geworden sind, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.
§ 58 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 59 (In-Kraft-Treten)
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(Stand: 04.09.2023)
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