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Regelwerk

ThürVwZVGKostO - Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz
- Thüringen -

Vom 29. November 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 19.12.2013 S. 338)



Aufgrund des § 56 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Verwaltungskosten

(1) Für Amtshandlungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben, wobei Centbeträge auf volle oder halbe Eurobeträge abgerundet werden.

(2) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn die Vollstreckung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen durch Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung oder in anderer Weise abgewendet wird.

(3) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn

  1. der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung erfüllt oder die Vollstreckung in anderer Weise abwendet, nachdem Bedienstete sich zur Durchführung der Vollstreckung an Ort und Stelle begeben haben oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, nachdem der Auftrag erteilt wurde,
  2. ein Vollstreckungsversuch erfolglos bleibt, weil der Zutritt zur Wohnung verweigert wird,
  3. im Fall der Pfändung pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden werden oder die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung ( AO) und der §§ 812, 851a Abs. 1 und § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt,
  4. im Fall der Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG oder der Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG die Gegenstände nicht aufzufinden sind.

(4) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

(5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2 Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht im Fall

  1. der Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG, sobald
    1. das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist,
    2. der mit der Aushändigung des Mahnschreibens beauftragte Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat oder
    3. bei elektronischer Übermittlung mit der Absendung, und
  2. der Vornahme von Vollstreckungshandlungen,
    1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, der Auftrag erteilt wurde,
    2. bei der Pfändung mit Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll, oder
    3. bei der Androhung eines Zwangsmittels und der Festsetzung von Zwangsgeld entsprechend den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

§ 3 Verwaltungskostenschuldner

(1) Verwaltungskostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner vollstreckt, werden Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haften für die Verwaltungskosten als Gesamtschuldner.

(3) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner vollstreckt, ohne dass ein Fall der Absätze 2 oder 3 vorliegt, werden Gebühren in den Fällen

  1. der Gebührennummern 1.1.2 bis 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4 von jedem Vollstreckungsschuldner erhoben, wobei Absatz 5 unberührt bleibt,
  2. der Gebührennummern 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.7 auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt.

(5) Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner unter Beachtung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere nach Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, angemessen verteilt.

§ 4 Mehrheit von Forderungen

(1) Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderungen erhoben.

(2) Wird gegen den Vollstreckungsschuldner wegen mehrerer Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. Die Verwaltungskosten werden in dem Verhältnis der Verwaltungskosten, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, auf die einzelnen Aufträge verteilt.

§ 5 Anrechnung geleisteter und vollstreckter Beträge

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