Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung

Vom 6. März 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2008 S. 77)


Aufgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 5, 7, 8 sowie 10 und 11 des Thüringer Meldegesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) verordnet das Innenministerium, hinsichtlich des Artikels 1 Nr. 8 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1
Änderung der Thüringer Meldeverordnung

Die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bei Anfragen an die Spiegelregister nach den §§ 8, 9, 10 Abs. 2 und 11 Abs. 2 genügt für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen eine phonetisch mögliche Schreibweise. "Bei Anfragen an die Spiegelregister kann für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen, bei Straßennamen darüber hinaus auch eine von der amtlich festgesetzten Schreibweise abweichende Darstellungsform."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " §§ 18 bis 21" durch die Verweisung " §§ 18 bis 21a" ersetzt.

3. Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für eine Gruppenauskunft darf für die Zusammensetzung der Personengruppe lediglich eine konkret benannte Anschrift herangezogen werden; § 1 Abs. 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

4. Nach § 21 wird der § 21a eingefügt.

5. Nach § 28 wird folgender neue Achter Abschnitt eingefügt:

alt neu
Achter Abschnitt
Kosten, Schlussbestimmungen

§ 29 Kosten

Das Land trägt die Kosten für

  1. das Vorhalten der Daten in den Spiegelregistern,
  2. die Entwicklung, Betreuung und Pflege der Spiegelregister und
  3. die Datenübermittlungen des Landesrechenzentrums an die Datenempfänger.

§ 30 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 31 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 23 Abs. 1 bis 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten

  1. die Erste Thüringer Meldedatenübermittlungsverordnung vom 26. Januar 1998 (GVBl. S. 172) und
  2. die Thüringer Meldescheinverordnung vom 9. Dezember 1994 (GVBl. 1995 S. 30)

außer Kraft.

"Achter Abschnitt
Einfache elektronische Melderegisterauskunft

§ 29 Auskunftsbehörden und Antragsformulare

Das Landesrechenzentrum und die Meldebehörden stellen für Anträge auf Auskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Thür-MeldeG eine elektronische Antragsmaske zur Verfügung.

§ 30 Datensicherheit

Die Auskunftsbehörden haben die Vertraulichkeit

  1. der im Melderegister und in den Spiegelregistern gespeicherten,
  2. der mittels der Antragsmaske nach § 29 erhobenen und
  3. der an den Antragsteller übermittelten Daten

durch geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, zu gewährleisten. Ein unmittelbarer Zugriff auf die Daten der Melde- und Spiegelregister durch Antragsteller ist auszuschließen.

§ 31 Auskünfte und Auskunftsdaten

Melderegisterauskünfte nach § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürMeldeG können erteilt werden, wenn

  1. der Antrag in der nach § 29 amtlich vorgeschriebenen Form gestellt worden ist,
  2. der Antragsteller den Betroffenen mit Vor- und Familiennamen, im Falle der Antragstellung beim Landesrechenzentrum durch die Angabe der Gemeinde, eines Wohnorts sowie mindestens zwei weiteren der aufgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 10 bis 18 ThürMeldeG gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat,
  3. die Identität des Betroffenen durch einen automatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen mit den im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig festgestellt worden ist,
  4. keine Auskunftssperre vorliegt und
  5. der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung nicht widersprochen hat.

§ 32 Verarbeitung und Speicherung von Daten

Die Auskunftsbehörde darf zum Zwecke der Antragsbearbeitung und -abwicklung vom Antragsteller die Bezeichnung der Stelle bei einer juristischen Person oder die Familien- und Vornamen bei einer natürlichen Person, die Anschrift, und die zur Gebührenabrechnung erforderlichen Bankverbindungsdaten sowie die Angaben nach § 31 Nr. 2 und die an den Antragsteller zu übermittelnden Daten verarbeiten und nutzen. Die der Auskunftsbehörde übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zu löschen. Entsprechendes gilt auch für die Daten des Antragstellers. § 2 Abs. 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

6. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt und die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Einfache elektronische Melderegisterauskunft "Kosten, Gebührenaufkommen, Schlussbestimmungen"

7. Der bisherige § 29 wird § 33 und in Nummer 3 werden nach dem Wort "Datenempfänger" die Worte "nach den §§ 8 bis 21a" eingefügt.

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