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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Meldeverordnung
- Thüringen -

Vom 18. August 2009
(GVBl. Nr. 11 vom 28. August 2009 S. 740)




Aufgrund des § 38 Abs. 1 Nr. 5 des Thüringer Meldegesetzes vom 26. Oktober 2006 (GVBl. S. 525) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Die Thüringer Meldeverordnung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 14 der Anordnung und Verordnung vom 1. April 2008 (GVBl. S. 85), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

" § 15a Datenabgleich mit der im Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und zur Überprüfung des Fortbestehens des Leistungsanspruchs auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum der beim Landesverwaltungsamt eingerichteten Entschädigungsstelle nach einem Datenabgleich mit dem Datenbestand nach § 4 Abs. 1 die in Absatz 2 aufgeführten Daten von Leistungsempfängern.

(2) Die Entschädigungsstelle übergibt dem Landesrechenzentrum dazu vierteljährlich Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Tag der Geburt, Familienstand und Anschrift der Leistungsempfänger. Das Landesrechenzentrum teilt der Entschädigungsstelle mit, ob der Leistungsempfänger

  1. weg- oder umgezogen,
  2. verstorben,
  3. nicht gemeldet,
  4. nicht eindeutig identifizierbar ist oder
  5. Namen oder Familienstand verändert hat. Neben den Daten des Satzes 1 wird im Fall des Satzes 2 Nr. 1 die aktuelle Anschrift, im Fall des Satzes 2 Nr. 2 der Sterbetag und im Fall des Satzes 2 Nr. 5 der neue Name oder Familienstand übermittelt."

2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Tag der Geburt, "1. Tag und Ort der Geburt; bei Geburt im Ausland auch der Staat,"

b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Zuzug aus dem Ausland/Fortzug in das Ausland, "7. Zuzug aus dem Ausland/Fortzug in das Ausland, bei Rückkehr aus dem Ausland das Datum des vorangegangenen Fortzugs vom Inland ins Ausland,"

3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Datenübermittlung an das beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz errichtete Vorsorgezentrum für Kinder

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt das Landesrechenzentrum dem beim Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz errichteten Vorsorgezentrum für Kinder Daten.

(2) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt einmal wöchentlich und darf

  1. den Familiennamen,
  2. frühere Namen,
  3. die Vornamen,
  4. den Tag und den Ort der Geburt,
  5. das Geschlecht,
  6. den gesetzlichen Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
  7. die Staatsangehörigkeiten,
  8. die gegenwärtige Anschrift und die früheren Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  9. den Tag des Ein- und Auszugs sowie mögliche Auskunftssperren nach § 31 Abs. 7 und 8 ThürMeldeG

aller Kinder im Alter bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs umfassen. Im Falle des Todes ist auch der Sterbetag und der Sterbeort zu übermitteln."

4. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

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