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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und anderer Gesetze
- Thüringen -

Vom 4. Mai 2010
(GVBl. Nr. 5 vom 14.05.2010 S. 113)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2008 beträgt 1.812.428.500 Euro. Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2009 beträgt 1.802.908.800 Euro. Diese erhöht sich im Ausgleichsjahr 2008 um 2,28 vom Hundert, im Ausgleichsjahr 2009 um 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen). Die Finanzausgleichsmasse erhöht sich um weitere 153.370.300 Euro als Kostenerstattung für kommunalisierte Aufgaben (Auftragskosten pauschale).

(2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Ausgleichsjahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen.

(3) Mehrbeträge der auf der Basis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung errechneten Steuerverbundmasse, die sich nach Ablauf der Ausgleichsjahre 2006 und 2007 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes ergeben, werden jeweils im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr entsprechend der Bestimmungen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung als Schlüsselzuweisungen an die Kommunen ausgereicht. Minderbeträge werden mit den Schlüsselzuweisungen der Jahre 2008 beziehungsweise 2009 verrechnet. Die Abrechnung erfolgt unabhängig vom Finanzbedarf der Kommunen in den Jahren 2008 und 2009.

(4) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für die auf das Ausgleichsjahr 2009 folgenden Ausgleichsjahre rechtzeitig zu überprüfen.

(5) Zur Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen des kommunalen Finanzausgleichs erhalten zentrale Orte in den Jahren 2008 und 2009 eine Finanzhilfe (Anpassungshilfe) nach § 9 in Höhe von insgesamt zehn Millionen Euro jährlich.

" § 3 Finanzausgleichsmasse

(1) Die Finanzausgleichsmasse für das Ausgleichsjahr 2010 beträgt 2.221.182.300 Euro. Darin enthalten ist ein Ansatz für die Kostenerstattung übertragener staatlicher Aufgaben (Auftragskostenpauschale) in Höhe von 199.150.300 Euro sowie ein weiterer Ansatz in Höhe von 121.900.000 Euro. Der weitere Ansatz entspricht 2,25 vom Hundert der Einnahmen des Landes aus dem prognostizierten Landesanteil an den Gemeinschaftsteuern, abzüglich der Gewerbesteuerumlage, einschließlich der Einnahmen des Landes aus den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen wegen teilungsbedingter Lasten (Verbundgrundlagen) auf der Basis der Ergebnisse der November-Steuerschätzung des Jahres 2009.

(2) Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) sowie Mehr- und Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf eines Ausgleichsjahres aus den Verbundgrundlagen nach Absatz 1 Satz 3 nach dem tatsächlichen Einnahmeaufkommen des Landes im Vergleich zum Ansatz ergeben, werden im zweiten auf das Ausgleichsjahr folgenden Ausgleichsjahr bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse verrechnet. Ist das übernächste Jahr das zweite Haushaltsjahr eines Doppelhaushalts, ist die Verrechnung spätestens in dem auf das übernächste Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. Die Verrechnung der Mehr- oder Mindereinnahmen, die sich nach Ablauf des Ausgleichsjahres 2008 nach dem tatsächlichen Steueraufkommen der Städte und Gemeinden im Vergleich zu dem der Bildung der Finanzausgleichsmasse zugrunde gelegten Steueraufkommen (Prognose) ergeben, wird auf einen Betrag in Höhe von 66 Millionen Euro beschränkt.

(3) Die Angemessenheit der kommunalen Finanzausstattung zur Erfüllung der Aufgaben der Städte, Gemeinden und Landkreise ist für das dem Ausgleichsjahr folgende Jahr rechtzeitig zu überprüfen (Revision). Bei einem auf das Ausgleichsjahr folgenden Doppelhaushalt erstreckt sich die Revision auf beide Haushaltsjahre des Doppelhaushalts."

2. § 5

§ 5 Abrechnung des Finanzausgleichs

Über den Finanzausgleich ist jährlich gesondert abzurechnen. Werden am Schluss des Haushaltsjahres Verrechnungen notwendig, sind sie über den Landesausgleichsstock (§ 27) durchzuführen. Dies betrifft nicht die besonderen Ergänzungszuweisungen nach den §§ 22 bis 24.

wird aufgehoben.

3. § 7 erhält folgende Fassung:

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