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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung eines Thüringer Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften *)

Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2010 S. 294)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürHintG - Thüringer Hinterlegungsgesetz
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 587), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Familien- oder Betreuungsgericht" ersetzt.

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Zuständigkeiten der Gerichtsvollzieher"

b) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Verweisung " § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Verweisung " § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt."

3. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.

4. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch

  1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz oder
  2. ein Zeugnis über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung."

5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Verfahren nach § 16 Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung."

6. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung einer in § 15 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf Antrag in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eingetragen. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Berufsbezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht sowie unter Hinweis darauf, dass der Dolmetscher oder Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der nach Satz 1 eingetragenen Berufsbezeichnung erbracht werden.

(3) Zuständig für die Eintragung ist der nach § 17 Abs. 1 zuständige Präsident des Landgerichts. Die Eintragung erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird. Sie kann gelöscht werden, wenn die eingetragene Person im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, sie wiederholt mangelhaft übertragen oder ihre Leistungen unter einer irreführenden Berufsbezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ermöglicht."

7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 16. August 1993 (GVBl. S. 554) erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Als ehrenamtliche Richter sind nur Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Satz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen sowie nach § 66 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung vom

3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Justizkostengesetzes

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