Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
-Thüringen -
Vom 21. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 30.12.2011 S. 528)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "2.240 344.800 Euro" durch den Betrag "2.101 173.100 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden der Betrag "181.000 000 Euro" durch den Betrag "188.400 000 Euro" sowie der Betrag "54.000 000 Euro" durch den Betrag "113.764 000 Euro" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Angabe "1 vom Hundert" durch die Angabe "1,94 vom Hundert" sowie die Jahreszahl "2010" durch die Jahreszahl "2011" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Der Betrag aus dem Ergebnis der Verrechnung nach § 23a des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371 - 2006, S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 105) erhöht die Teilschlüsselmasse der Gemeinden und kreisfreien Städte nach § 7 Nr. 1. Die Verrechnung erfolgt unabhängig vom angemessenen Finanzbedarf der Kommunen im Jahr 2012."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "794.072 300 Euro" durch den Betrag "645.207 400 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Jahreszahl "2011" durch die Jahreszahl "2012" sowie der Betrag "261.357 400 Euro" durch den Betrag "211.524 100 Euro" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Der in Satz 1 Nr. 1 genannte Betrag enthält das Ergebnis der Verrechnung nach § 3 Abs. 4 in Höhe von 10.635 000 Euro."
3. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "70 vom Hundert" durch die Angabe "80 vom Hundert" ersetzt.
4. . In § 15 wird die Verweisung " § 28 Abs. 3" durch die Verweisung " § 28 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zum Ausgleich der Zusatzbelastungen bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung für Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch den dem Land zustehenden Betrag an den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der jeweils geltenden Fassung, gemindert um den Anteil des Landes an der Aufbringung dieses Betrags. Die besondere Ergänzungszuweisung nach Satz 1 erhöht sich um eine Zuweisung des Landes in Höhe von 49 Millionen Euro jährlich. | "(1) Zum Ausgleich ihrer Belastungen für die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als besondere Ergänzungszuweisung einen Betrag von 197.000 000 Euro." |
b) Absatz 2
(2) Ergeben sich im Rahmen der Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen durch den Bund nach § 11 Abs. 3a Satz 3 und 4 FAG Änderungen, sind die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 entsprechend anzupassen.
wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und es werden die Worte "das Kommunalrecht und dem für Finanzen" durch die Worte "kommunale Angelegenheiten und dem für den kommunalen Finanzausgleich" und die Verweisung " § 46 Abs. 10 SGB II" durch die Verweisung " § 46 Abs. 8 SGB II" ersetzt.
6. § 27 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 27 Landesausgleichsstock
(1) Gemeinden und Landkreisen können aus dem Landesausgleichsstock Zuweisungen in Form von Zuschüssen und rückzahlbaren Überbrückungshilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts (Bedarfszuweisungen) gewährt werden. Die Verwendung der Mittel richtet sich nach den Festsetzungen im Bewilligungsbescheid. (2) Die Mittel des Landesausgleichsstocks sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage oder den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie stehen nicht zur Deckung über- oder außerplanmäßiger Ausgaben zur Verfügung. (3) Für die Bewilligung ist Voraussetzung, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gewahrt ist. (4) Die im laufenden Ausgleichsjahr kassenmäßig nicht in Anspruch genommenen Mittel des Landesausgleichsstocks werden in das Folgejahr übertrage n und dem Haushaltsansatz erhöhend zugeführt. Einnahmen aus Rückzahlungen von Überbrückungshilfen aus Vorjahren werden ebenfalls dem Landesausgleichsstock erhöhend zugeführt. |
" § 27 Landesausgleichsstock |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion