Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- Thüringen -
Vom 28. Juni 2017
(GVBl. Nr. 8 vom 27.07.2017 S. 157)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 18 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid vom 7. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 691) erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens des Bürgerbegehrens durchzuführen. | "Der Bürgerentscheid ist innerhalb von drei Monaten nach der abschließenden Behandlung des Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat durchzuführen." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 171276
| ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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