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Regelwerk

Änderungstext

Siebente Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
- Thüringen -

Vom 6. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 498)



Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ( ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 493), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:

" § 3

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind."

2. Der bisherige § 3 wird § 4.

3. Die Anlage erhält folgende Fassung:

Alt:


Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage
Euro
1 2 3 4
1 Gebühren

Anmerkung zu Nr. 1:
Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG).

1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen
wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist
5,00 bis 50.000,00
1.2 Auskünfte, Akteneinsicht
1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens
1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4)
1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00
mindestens
8,00
1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00
1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 13,50
1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse

Anmerkung zu Nr. 1.3:
Gebührenfrei sind:

  1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:
    - Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,
    - Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,
    - Totenscheine, Bestattungsscheine,
    - Angelegenheiten der Schwerbehinderten und
  2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen.
1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 8,00
1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw.,
1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,00

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