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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung
- Thüringen -
Vom 6. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 26 vom 20.12.2022 S. 498)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes ( ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), verordnet die Landesregierung:
Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 493), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender neue § 3 eingefügt:
" § 3
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind."
2. Der bisherige § 3 wird § 4.
3. Die Anlage erhält folgende Fassung:
Alt:
| Nr. | Gegenstand | Bemessungsgrundlage | Gebühr/Auslage Euro |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Gebühren
Anmerkung zu Nr. 1: |
||
| 1.1 | Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist |
5,00 bis 50.000,00 | |
| 1.2 | Auskünfte, Akteneinsicht | ||
| 1.2.1 | Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
| 1.2.2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens | ||
| 1.2.2.1 | wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) | |
| 1.2.2.2 | in anderen Fällen | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,00 mindestens 8,00 |
| 1.2.2.3 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. | je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. | 4,00 |
| 1.2.2.4 | Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten | je Sendung | 13,50 |
| 1.3 | Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
Anmerkung zu Nr. 1.3:
|
||
| 1.3.1 | Beglaubigungen von Unterschriften | 8,00 | |
| 1.3.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., | ||
| 1.3.2.1 | die die Behörde selbst hergestellt hat | je Urkunde | 4,00 |
(Stand: 19.03.2025)
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