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Regelwerk

Änderungstext

Erste Änderung des Gemeinsamen Runderlasses über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -

Vom 14. November 2024
(ThürStAnz. Nr. 52 vom 23.12.2024 S. 1904)


Gemeinsamer Runderlass

des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (Az. 1030-31-4000/323),

des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (Az. 1010-40-2875/32),

des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Az. 1060-51-2501/34),

des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (Az. 1070-21-8527/2-5) und

des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (Az. 1080-54-7713/4-1)

I.

Der Gemeinsame Runderlass über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes vom 30. Januar 2020 (StAnz. Nr. 8 S. 358) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 Buchst. c Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" werden ein Komma und die Worte "im Tierarzneimittelgesetz" eingefügt.

b) Die Angabe "bzw." wird durch ein Komma ersetzt.

c) Nach dem Wort "Produktsicherheitsgesetz" werden ein Komma und die Worte "im Tiergesundheitsgesetz und im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz" eingefügt.

2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte "ein Abdruck" durch die Worte "eine Mehrfertigung" ersetzt.

bb) Die Sätze 3 bis 6

Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bleiben die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Verstöße, unberührt. Die Verwaltungsbehörden stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor. Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung (z.B. aus § 138 StGB, § 116 Abgabenordnung, § 6 Subventionsgesetz) bleiben unberührt.

werden aufgehoben.

b) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

"c) Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bleiben die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Verstöße, unberührt. Die Verwaltungsbehörden stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor.

d) Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung, zum Beispiel nach § 138 StGB, § 116 der Abgabenordnung oder § 6 des Subventionsgesetzes, bleiben unberührt."

3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in dem OWiG," durch die Worte "im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in" ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dies gilt insbesondere
  • für die Anhörung der Verwaltungsbehörden vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach den §§ 153, 153a, 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung, vergleiche Nr. 90 Abs. 1, 93 Abs. 1 RiStBV,
  • für die Anhörung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens bei einer Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit (Nr. 275 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 40, 42 Abs. 1, § 63 Abs. 3 OWiG),
  • für die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung (Nr. 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG),
  • für die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde (§ 43 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit Nr. 276 RiStBV),
  • für die Mitteilungen an die zuständige Behörde bei Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und des Tierschutzes (Nr. 51 MiStra),
  • für die Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Straftaten wegen eines besonderen öffentlichen Interesses (Nr. 1 Abs. 3 MiStra) und bei Strafsachen gegen Gewerbetreibende (Nr. 39 MiStra).
"Dies gilt insbesondere
  1. für die Anhörung der Verwaltungsbehörden vor einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Nummer 90 Abs. 1 und Nummer 93 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
  2. für die Anhörung der Verwaltungsbehörde vor einer Einstellung des Verfahrens bei einer Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit nach Nummer 275 Abs. 1 RiStBV in Verbindung mit den §§ 40 und 42 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 OWiG,
  3. für die Beteiligung der Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung nach Nummer 288 Abs. 2 RiStBV in Verbindung mit § 76 Abs. 1 OWiG,
  4. für die Abgabe der Sache an die Verwaltungsbehörde nach Nummer 276 RiStBV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 OWiG,

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