| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Änderung des Gemeinsamen Runderlasses über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes
- Thüringen -
Vom 14. November 2024
(ThürStAnz. Nr. 52 vom 23.12.2024 S. 1904)
Gemeinsamer Runderlass
des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (Az. 1030-31-4000/323),
des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (Az. 1010-40-2875/32),
des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Az. 1060-51-2501/34),
des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (Az. 1070-21-8527/2-5) und
des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (Az. 1080-54-7713/4-1)
Der Gemeinsame Runderlass über die Zusammenarbeit der Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Umwelt sowie des gesundheitlichen und technischen Verbraucherschutzes vom 30. Januar 2020 (StAnz. Nr. 8 S. 358) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Buchst. c Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" werden ein Komma und die Worte "im Tierarzneimittelgesetz" eingefügt.
b) Die Angabe "bzw." wird durch ein Komma ersetzt.
c) Nach dem Wort "Produktsicherheitsgesetz" werden ein Komma und die Worte "im Tiergesundheitsgesetz und im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz" eingefügt.
2. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "ein Abdruck" durch die Worte "eine Mehrfertigung" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 bis 6
Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bleiben die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Verstöße, unberührt. Die Verwaltungsbehörden stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor. Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung (z.B. aus § 138 StGB, § 116 Abgabenordnung, § 6 Subventionsgesetz) bleiben unberührt.
werden aufgehoben.
b) Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:
"c) Unabhängig von der Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden bleiben die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Verwaltungsbehörden, insbesondere zur Abwehr konkreter Gefahren und zur Verhütung weiterer Verstöße, unberührt. Die Verwaltungsbehörden stimmen sich wegen beabsichtigter Maßnahmen mit den Strafverfolgungsbehörden ab, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Lassen sich die Interessen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr nicht gleichzeitig verwirklichen, gehen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vor.
d) Gesetzliche Verpflichtungen zur Anzeigeerstattung, zum Beispiel nach § 138 StGB, § 116 der Abgabenordnung oder § 6 des Subventionsgesetzes, bleiben unberührt."
3. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "in dem OWiG," durch die Worte "im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
Dies gilt insbesondere
|
"Dies gilt insbesondere
|
(Stand: 16.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion