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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung des kommunalen Finanzausgleichs
- Thüringen -
Vom 30. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 1 vom 12.01.2026 S. 22)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes
Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (GVBl. S. 393), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten" gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Worte "abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1" gestrichen.
bbb) In Nummer 2 werden die Worte "zuzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1" gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "37,17 vom Hundert" durch die Angabe "38,72 vom Hundert" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Zusätzlich zu der Erhöhung nach Satz 4 erhöht sich die FAG-Masse I nach Satz 3 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils um weitere 13.000.000 Euro.
c) Absatz 3b
(3b) Ab dem Jahr 2024 erfolgt in den Jahren, in denen eine erhebliche Veränderung der Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Sozialbereich nicht aufgrund einer Revision nach Absatz 5 im Thüringer Partnerschaftsgrundsatz berücksichtigt werden kann, eine Berücksichtigung bei der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 (Sozialbeteiligungskomponente). Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn sich die Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte aus der Statistik 'Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen' (Jahresrechnungsstatistik) des Landesamtes für Statistik des Einzelplanes 4 abzüglich der Zuschussbedarfe der Gliederungsnummern 464, 436, 42, 404 und 415 jeweils des vorvorvergangenen Jahres gegenüber der Datengrundlage der aktuellsten Revision nach Absatz 5 um mindestens fünf Millionen Euro verändert haben. Bei einer erheblichen Erhöhung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der erhöhten Zuschussbedarfe aus dem Landeshaushalt der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 zugeführt. Bei einer erheblichen Verringerung der Zuschussbedarfe werden Mittel in Höhe von 50 vom Hundert der verringerten Zuschussbedarfe aus der sozialen Kreisschlüsselzuweisung nach § 7 Satz 2 Nr. 1 dem Landeshaushalt zugeführt. Die Höhe der Sozialbeteiligungskomponente des Jahres 2025 entspricht der des Jahres 2024.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3c wird Absatz 5 und die Worte "die Sonderlastenausgleiche nach den §§ 22a und 23" werden durch die Worte "den Sonderlastenausgleich nach § 22a und den Mehrbelastungsausgleich nach § 23" ersetzt.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 3a bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen sowie den Ansätzen im Landeshaushaltsplan bzw. den geschätzten Steuereinnahmen der Gemeinden vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt. | "Die nach Absatz 2 Satz 1 und 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 bereitzustellende FAG-Masse I wird nach den Ist-Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3, den geschätzten Steuereinnahmen und den weiteren geschätzten Einnahmen des Landes zu dem dem Landeshaushaltsplan des Finanzausgleichsjahres zugrunde liegenden Stand vorläufig errechnet und im Landeshaushaltsplan festgesetzt." |
bb) In Satz 3 wird die Verweisung "Absätzen 3 und 3 a" durch die Verweisung "Absätzen 3 und 4" ersetzt.
cc) In Satz 5 wird die Verweisung "Absatz 3a Satz 4" durch die Verweisung "Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
dd) In Satz 7 wird nach den Worten "40 Millionen Euro" ein Komma eingefügt.
e) Der bisherige Absatz 4a wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Verweisung "Absätzen 3a bis 3 c" durch die Verweisung "Absätzen 4 und 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatzes 4 Satz 1" durch die Verweisung "Absatzes 6 Satz 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Verweisung "Absatz 4 Satz 4 bis 6" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 4 bis 6" ersetzt.
f) Die bisherigen Absätze 5 und 6
(Stand: 22.01.2026)
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