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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes - Befristete Sicherung der personellen Kontinuität in der Justiz
- Thüringen -
Vom 6. Juli 2026
(GVBl. Nr. 6 vom 23.07.2026 S. 166)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes
§ 10 Abs. 3 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Bei Richtern kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden. | "(3) Auf ihren Antrag ist der Eintritt in den Ruhestand von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit längstens bis zum Ende des Monats hinauszuschieben, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Der Antrag ist frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden, schriftlich zu stellen. Für Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 166) in den Ruhestand treten würden, endet die Frist abweichend von Satz 2 einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden; würde der Richter innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes in den Ruhestand treten, endet die Frist abweichend von Satz 2 zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würde. Eine Antragstellung nach dem 30. Juni 2032 ist unzulässig." |
Artikel 2
Weitere Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes
(Gültig ab 01.01.2033 siehe =>)
§ 10 Abs. 3 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Auf ihren Antrag ist der Eintritt in den Ruhestand von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit längstens bis zum Ende des Monats hinauszuschieben, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird, soweit zwingende dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Der Antrag ist frühestens ein Jahr, spätestens aber sechs Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden, schriftlich zu stellen. Für Richter, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes vom 6. Juli 2026 (GVBl. S. 166) in den Ruhestand treten würden, endet die Frist abweichend von Satz 2 einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würden; würde der Richter innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes in den Ruhestand treten, endet die Frist abweichend von Satz 2 zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem er nach den Absätzen 1 oder 2 in den Ruhestand treten würde. Eine Antragstellung nach dem 30. Juni 2032 ist unzulässig. | "(3) Bei Richtern kann der Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben werden." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (24.07.2026) in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2033 in Kraft.
ID 261987
| ENDE |
(Stand: 12.08.2026)
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