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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes

Vom 22. September 2021
(BGBl. I Nr. 68 vom 28.09.2021 S. 4370; 19.07.2024 Nr. 245 24
Gl.-Nr.. 206-7-1


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Bereitstellung eines einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund 24

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, und Behörden im Portalverbund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheitlichen Organisationskontos bereitzustellen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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