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EStSchlEV - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung
Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029
Vom 30. September 2026
(BGBl. I vom 19.10.2026 Nr. 301)
Gl.-Nr.: 605-1-9-13
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140) geändert worden ist:
§ 1 Grundlagen für die Ermittlung der Schlüsselzahlen
(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2027, 2028 und 2029 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2022maßgebend.
(2) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet. Bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen bleiben unberücksichtigt
§ 2 Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
§ 3 Rundung der Schlüsselzahlen
Die Schlüsselzahlen sind auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
§ 4 Neufestsetzung der Schlüsselzahlen bei kommunaler Neugliederung
Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
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(Stand: 23.10.2026)
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