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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung - Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der SARS-CoV-2-Pandemie

Vom 24. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 845aufgehoben)
Gl.-Nr.: 611-17-9



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen

(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden

  1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und
  2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht,

wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.

§ 2 Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

ENDE

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(Stand: 10.03.2021)

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