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SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung - Verordnung zur Abgrenzung der Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz infolge der SARS-CoV-2-Pandemie
Vom 24. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 845aufgehoben)
Gl.-Nr.: 611-17-9
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht,
wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.
§ 2 Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1 entfällt.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 10.03.2021)
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