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Regelwerk Steuern/Abgaben

SvEV - Sozialversicherungsentgeltverordnung
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Vom 21.12.2006
(BGBl. I Nr 65 von 28.12.2006 S. 3385; 19.12.2007 S. 3024; 21.12.2006 S. 3385; 10.12.2007 S. 2838; 18.11.2008 S. 2220; 15.07.2009 S. 1939; 19.10.2009 S. 1751; 02.12.2011 S. 2453; 07.12.2001 S. 2592; 20.12.2011 S. 2854; 19.12.2012 S. 2714; 21.10.2013 S. 3871; 24.11.2014 S. 1799; 15.04.2015 S. 583; 18.11.2015 S. 2075; 25.11.2016 S. 2637 16; 23.05.2017 S. 1228 17; 17.08.2017S. 3214 17a; 07.12.2017 S. 3906 17b; 06.11.2018 S. 1842 18; 29.11.2019 S. 1997 19; 15.12.2020 S. 2933 20; 03.06.2021 S. 1498 21 .;06.12.2021 S. 5187 21a; 16.12.2022 S. 2431 22; 27.11.2023 Nr.328 23; 03.12.2024 Nr. 394 24; 22.12.2025 Nr. 361 25; 16.10.2026 Nr. 14 26)
Gl.-Nr.: 860-4-1-16



Zur vorherigen Regelung:
ArEV 1987

§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen 17 17a 21 25 26

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

  1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, nicht für Vermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes und nicht für Einnahmen, die allein nach § 3 Nummer 21 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
  2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
  3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
  4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
  5. a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
  6. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
  7. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes,
  8. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
  9. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
  10. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
  11. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind,
  12. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
  13. nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörende Sonderzahlungen des Arbeitgebers,
  14. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
  15. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,

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