Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG)

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 67 vom 15.12.2004 S. 3310)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 30des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43b wie folgt gefasst:


alt neu
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Kapitalgesellschaften  " § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften".

2. § 7g Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 und 2 werden wie folgt gefasst:


alt neu
  1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8)),
  2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),
  1.  Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 in Verbindung mit Anhang B (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3)),
  2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission "Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau" vom 30. Dezember 2003 (ABl. EU Nr. C 317 S. 11), geändert durch Berichtigung vom 30. April 2004 (ABl. EU Nr. C 104 S. 71)),".

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:


alt neu
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und  "7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/ 70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Mitteilung der Kommission "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr" vom 17. Januar 2004 (ABl. EU Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und".

3. § 10c Abs. 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln und Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
  1. des Betrags, der sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 für einen nicht unter Absatz 3 fallenden Ehegatten ergibt, und
  2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro.

Satz 1 Nr. 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.

 "(4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
  1. der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und
  2. 11 vom Hundert der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro.

Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird."

b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird; § 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt."

5. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(vereidigte Bücherrevisoren)" gestrichen.

6.

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