Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3682)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel4 Abs. 27 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 und 10

9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro;

10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;

werden aufgehoben.

b) Nummer 15

15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 315 Euro nicht übersteigen;

wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst:

alt neu
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 8 Jahren
jeweils 2,5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 32 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert,
 "c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31.Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
  • im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert,
  • in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert,".

3. § 10 Abs. 1 Nr. 6

6. Steuerberatungskosten;

wird aufgehoben.

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2004endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen.  "(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2005endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2005 zufließen."

b) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (4a) § 3 Nr. 39 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Oktober2002 (BGBl. I S. 4210) ist letztmals anzuwenden auf das Arbeitsentgelt, das für einen vor dem 1. April 2003 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Bei Anwendung des § 3 Nr. 39 im Veranlagungszeitraum 2003 bleiben die nach § 40a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) pauschal versteuerten Arbeitslöhne außer Ansatz.  "(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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