Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Vom 26. April 2006
(BGBl. I Nr. 22 vom 05.05.2006 S. 1091)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 4e Beiträge an Pensionsfonds" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten".

b) Die Angabe zu § 33c wird wie folgt gefasst:

" § 33c (weggefallen)".

2. Nach § 4e wird der § 4f eingefügt.

3. § 6b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "oder Gebäude" durch die Wörter "Gebäude oder Binnenschiffe" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt, danach das Wort "oder" sowie die Nummer 4 angefügt.

4. In § 7 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Abweichend von Satz 2 darf bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen."

5. In § 9 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "gilt" durch die Wörter "sowie § 4f gelten" ersetzt.

6. Dem § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender Halbsatz angefügt:

"daneben sind Aufwendungen nach § 4f gesondert abzuziehen;".

7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:  "Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:".

b) Die Nummern 5 und 8 werden eingefügt.

8. In § 10c Abs. 1 wird die Angabe "nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 6, 7 und 9 und" durch die Angabe "nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und" ersetzt.

9. Der Einleitungssatz zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9, § 10a, § 10b und den §§ 33 bis 33c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden  "Soweit in den §§ 4f, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 5, 7 bis 9, §§ 10a, § 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden".

10. § 26a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen.  "Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen."

11. In § 33 Abs. 2 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

alt neu
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht; "Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 4f oder § 9 Abs. 5 fallen, bleiben dabei außer Betracht;".

12. § 33c

§ 33c Kinderbetreuungskosten

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(Stand: 26.04.2021)

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