Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG)*

Vom 7. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 57 vom 12.12.2006 S. 2782)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4f folgende Angabe eingefügt:

" § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3".

2. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Buchstabe a Satz 2 werden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,".

b) In Satz 1 Buchstabe b Satz 2 werden das den Satz abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

"Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,".

c) Die Sätze 3 und 4

Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes sind. Satz 3 gilt nicht, wenn
  1. der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist, stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
  2. die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten Frist zurückzuführen.

werden aufgehoben und in dem neuen Satz 4 wird die Zahl "5" durch die Zahl "3" ersetzt.

3. § 3c Abs. 2 Satz 3 und 4

Satz 1 gilt auch in den Fällen des § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4. Soweit § 3 Nr. 40 Satz 3 anzuwenden ist, sind die Sätze 1 und 3 nur auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, soweit sie die Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a oder den Veräußerungspreis im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b übersteigen und mit diesen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne des Satzes 1 stehen; Entsprechendes gilt in den Fällen des Satzes 1 Halbsatz 2.

werden aufgehoben.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

  1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/ 2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
  2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1)."

b) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.  "Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich."

5. Nach § 4f wird der § 4g eingefügt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 Satz 1 werden der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen."

bb) In Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b werden die Angabe " § 17 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Abs. 1 oder 6" und die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 17 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird die Nummer 5a eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Nr. 5 oder 6" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 5 bis 6" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.

7. § 6b Abs. 10 Satz 11

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion