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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung*)

Vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2006 S. 3380)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
StDÜV - Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
"Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
(Steuerdaten-Übermittlungsverordnung - StDÜV)".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Steuererklärungen, Freistellungsaufträge, Sammelanträge, Zusammenfassende Meldungen und sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung). "Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten mit Ausnahme solcher Daten, die für die Festsetzung von Verbrauchsteuern bestimmt sind, können durch Datenfernübertragung übermittelt werden (elektronische Übermittlung)."

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen, Zusammenfassenden Meldungen und sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. "Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Übermittlung von
  1. Freistellungsaufträgen (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. Sammelanträgen (§ 45b des Einkommensteuergesetzes) oder
  3. Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)

an das Bundeszentralamt für Steuern betroffen ist. Werden im Rahmen der Bestimmung von Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung nach Satz 1 auch Fragen zu technischen Standards oder Fragen mit Bezug zur Verschlüsselung oder anderen Bereichen der Sicherheit in der Informationstechnik behandelt, so erfolgt die Bestimmung insoweit im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach Absatz 1 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

"(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Art und Einschränkungen der elektronischen Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. In diesem Rahmen bestimmte Anforderungen an die Sicherheit der elektronischen Übermittlung sind im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzulegen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit ausschließlich die Übermittlung von Daten an Bundesfinanzbehörden betroffen ist.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."

3. § 3

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