Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung*)

Vom 29. Januar 2007
(BGBl. Nr. 3 vom 07.02.2007 S. 60)




Es verordnen

Artikel 1
Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote - 36. BImSchV)

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 23 Entfernung und Entnahme von Energieerzeugnissen" wird folgende Zwischenangabe eingefügt:

"Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes".

b) Nach der Zwischenangabe "Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Steueranmeldung".

2. Nach § 23 werden folgende Zwischenangabe und folgender § 23a eingefügt:

"Zu den §§ 8, 9, 11, 14, 15, 22 und 23 des Gesetzes

§ 23a Steueranmeldung

Die Steueranmeldungen nach § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 4 Satz 2, § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 2 Satz 3 und § 23 Abs. 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und - soweit sie Kraftstoffe betreffen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Gesetzes zu versteuern sind - in doppelter Ausfertigung abzugeben."

3. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. wenn im Fall des § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes Kohle steuerfrei für Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes verwendet werden soll, eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens, die dem Hauptzollamt ermöglicht zu prüfen, ob das Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist,".

4. Dem § 73 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Unbeschadet Absatz 2 ist die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs.1 Nr. 1 des Gesetzes zu widerrufen, wenn das Unternehmen auf Grund der nach § 75 Abs. 2a jährlich vorzulegenden Beschreibung nicht dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden kann. Legt der Erlaubnisinhaber die Beschreibung nach Satz 1 nicht oder nicht fristgerecht vor, kann das Hauptzollamt die Erlaubnis unmittelbar widerrufen.

(4) Wird die Erlaubnis nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 widerrufen, gilt die auf Grund der Erlaubnis seit 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Beschreibung nach § 75 Abs. 2a vorzulegen war, steuerfrei bezogene Kohle als entgegen der Zweckbestimmung verwendet (§ 37 Abs. 3 des Gesetzes). Abweichend von § 37 Abs. 3 des Gesetzes bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer."

5. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Der Inhaber einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes hat dem Hauptzollamt nach Ablauf jeden Kalenderjahres bis zum 31.März des folgenden Kalenderjahres eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten nach § 72 Abs. 2 Nr. 2a für das abgelaufene Kalenderjahr erneut vorzulegen."

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe " § 72 Abs. 2" durch die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 bis 5" ersetzt.

6. § 94 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Steuerentlastung nach § 50 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, für die innerhalb eines Entlastungsabschnitts der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist.Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerentlastungsanspruch entstanden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.

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