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Regelwerk
 

Änderungstext

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften *

Vom 17. August 2007
(BGBl. I Nr. 41 vom 23.08.2007 S. 1958)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S.3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2.000 kg 6,42 EUR,
über 2.000 kg bis zu 3.000 kg 6,88 EUR,
über 3.000 kg bis zu 4.000 kg 7,31 EUR,
über 4.000 kg bis zu 5.000 kg 7,75 EUR,
über 5.000 kg bis zu 6.000 kg 8,18 EUR,
über 6.000 kg bis zu 7.000 kg 8,62 EUR,
über 7.000 kg bis zu 8.000 kg 9,36 EUR,
über 8.000 kg bis zu 9.000 kg 10,07 EUR,
über 9.000 kg bis zu 10.000 kg 10,97 EUR,
über 10.000 kg bis zu 11.000 kg 11,84 EUR,
über 11.000 kg bis zu 12.000 kg 13,01 EUR,
über 12.000 kg   14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,"

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "1.022,58 EUR" durch die Angabe "914 EUR" ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe "1.533,88 EUR" durch die Angabe "1.425 EUR" ersetzt.

dd) In Buchstabe d wird die Angabe "1.789,52 EUR" durch die Angabe "1.681 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "894,76 EUR" durch die Angabe "373,24 EUR" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
1. nicht mehr als 10.000 kg beträgt, 373,24 EUR,
2. mehr als 10.000 kg,
aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt,
447,89 EUR,
3. mehr als 12.000 kg,
aber nicht mehr als 14.000 kg beträgt,
522,54 EUR,
4. mehr als 14.000 kg,
aber nicht mehr als 16.000 kg beträgt,
597,19 EUR,
5. mehr als 16.000kg,
aber nicht mehr als 18.000 kg beträgt,
671,84 EUR,
6. mehr als 18.000 kg beträgt, 894,76 EUR.

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

"(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt 373,24 Euro."

3. In § 15 Abs.1 Nr. 9 werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

In § 4 Satz 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2007 (BGBl. I S. 356) geändert worden ist, werden die Wörter "einen Anhängerzuschlag" durch die Wörter "den Anhängerzuschlag" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge

Das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember2004 (BGBl. I S. 3122), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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